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410 2023 305

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. März 2024 (410 23 305)

Basel-Landschaft · 2024-03-12 · Deutsch BL

Eigentumsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB betreffend die Herausgabe einer Hündin: Zulässigkeit der erstmaligen Berufung auf ausländisches Recht im Beschwerdeverfahren (E. 3.3 und 5.6); Nichteintreten auf die Rügen hinsichtlich der Voreingenommenheit der Vorinstanz bei unterlassener Geltendmachung von Rechtsfolgen (E. 4.1 und 4.8); fehlende Aktivlegitimation zur Eigentumsklage (E. 5.6 – 5.6.3 und E. 5.7 – 5.7.3); keine Beweiserleichterung gestützt auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB zufolge unklarer Verhältnisse hinsichtlich des Eigentumserwerbs (E. 5.2.2 f., 5.7.2 f.); Verneinung der Ersitzung nach Art. 728 ZGB als Ausschlussgrund der Eigentumsklage mangels Gutgläubigkeit (E. 5.9.1 – 5.9.7).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Rechtsmittelinstanz muss sich in ihrem Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; BGer 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022, E. 2). 3.1 Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten sind einzig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Neue rechtliche Argumente bilden keine Noven und sind damit im Rechtsmittelverfahren zulässig (BK ZPO I- Hurni , 1. Aufl., 2012, Art. 57 N 6). 3.2. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rechtsmittelverfahren vorbringe, dass der Kaufpreis für Hunde unter Tierschutzorganisationen Schutzgebühr genannt werde (Rz. 8 der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024) sowie dass «D. » an E. «verkauft» worden sei (Rz. 10 der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024). Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen zum angeblich in Spanien geltenden Recht um neue Tatsachenbehauptungen, welche nicht zu hören seien (Rz. 33 der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024). 3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin auf die ihrerseits eingereichte Kostenaufstellung verwiesen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, S. 14), auf welcher alle zwecks Eigentumsübernahme von «D. » bezahlten Kosten aufgeführt seien. Der genannten Aufstellung ist mitunter eine Schutzgebühr in Höhe von CHF 200.00 für «D. » zu entnehmen (Beilage 7 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022). Zumindest implizit hat die Beschwerdeführerin damit erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Schutzgebühr dem Kaufpreis entspreche, womit es sich nicht um eine neue Tatsachenbehauptung handelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klage vom 15. März 2022 ausgeführt, dass «D. » bei E. platziert worden sei. Letztere sei indes aus gesundheitlichen Gründen überfordert gewesen, woraufhin die Beschwerdeführerin «D. » wieder in ihr Eigentum zurückgenommen habe. An der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie «D. » von der vormaligen Eigentümerin (E. ) zurückgenommen und diese die Rückzahlung des Kaufpreises gefordert habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, S. 8). Damit hat die Beschwerdeführerin den Verkauf an E. zumindest implizit bereits vor der ersten Instanz behauptet, womit keine neue Tatsachenbehauptung vorliegend ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmalig auf spanisches Eigentums- und Besitzesrecht beruft, handelt es sich um eine neue rechtliche Begründung hinsichtlich der ihrerseits geltend gemachten Eigentümerstellung. Neue rechtliche Begründungen fallen nicht unter das Novenverbot (vgl. vorstehende E. 3.1), womit sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegner als unbegründet erweist. 3.4 Als neue Tatsachenbehauptung, welche unter das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO fällt, ist indes die Argumentation der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, wonach der spanische Haustierpass nichts über die aktuellen Eigentumsverhältnisse aussage, zumal dieser weder durch sie noch durch die Beschwerdegegner nachgeführt worden sei. Den erstinstanzlichen Verfahrensakten lassen sich keine Ausführungen der Beschwerdeführerin zum seitens der Beschwerdegegner eingereichten spanischen Tierpass (Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022) entnehmen, womit die diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren getätigte Tatsachenbehauptung unberücksichtigt bleiben muss. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Voreingenommenheit der Vorinstanz. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz aufgrund persönlicher Bekanntschaften, Verflechtungen oder sonstiger Nähe zu den Beschwerdegegnern zu deren Gunsten geurteilt habe. Die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung abgeboten, obschon das eingereichte Arztzeugnis der Beschwerdegegnerin 2 einzig einen voraussichtlichen operativen Eingriff bescheinigt habe. Im Weiteren sei die Befragung durch den Gerichtspräsidenten der Vorinstanz an der Hauptverhandlung nicht unvoreingenommen und neutral gewesen, zumal er insbesondere Zeugen (F. und G. ) ungleich behandelt habe. Sie rügt weiter, dass aufgrund der «ultrakurzen» Urteilsberatung das Ergebnis bereits festgestanden haben müsse, die Protokollierung sehr unsorgfältig gewesen sei und die Vorinstanz sechs Monate benötigt habe, um das Urteil schriftlich zu begründen. Letzteres habe dazu gedient, den von den Beschwerdegegnern eigenmächtig herbeigeführte Dauerbesitz von «D. » möglichst lange aufrecht zu erhalten. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin persönliche Bekanntschaften, Verflechtungen oder sonstige Nähe der Vorinstanz zu den Beschwerdegegnern geltend macht, handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte Behauptung, auf welche nicht eingetreten werden kann. 4.3 Die Verschiebung eines Erscheinungstermins, wozu auch die Hauptverhandlung zählt, auf Antrag einer Partei ist in Art. 135 lit. b ZPO normiert. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt namentlich eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit, welche durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (BSK ZPO- Brändli / Bühler , 3. Aufl., 2017, Art. 135 N 19). Dem seitens der Beschwerdegegner am 30. November 2022 eingereichten Arztzeugnis des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 25. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 «aus medizinischen Gründen auf eine stationäre Behandlung angewiesen ist und sich voraussichtlich am 15.12.2022 einem operativen Eingriff unterziehen muss. Daher ist es ihr [der Patientin] nicht möglich den geplanten Gerichtstermin wahrzunehmen.» Daraus ergibt sich, dass es der Beschwerdegegnerin 2 nicht lediglich aufgrund des voraussichtlichen Eingriffs nicht möglich gewesen ist, am vorgesehenen Gerichtstermin teilzunehmen. Somit liegt unabhängig vom voraussichtlichen Eingriff ein zureichender Verschiebungsgrund vor und die durch die Vorinstanz am 5. Dezember 2022 verfügte Abbietung der Hauptverhandlung stellt keine Verletzung von Art. 135 lit. b ZPO dar. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Befragung durch den Gerichtspräsidenten als nicht neutral rügt, bezieht sie sich auf drei Ausschnitte der Audioaufnahme der Hauptverhandlung vom 27. April 2023. Erstens macht sie geltend, dass eine Intervention notwendig geworden sei, da die Fragestellung nichts mehr mit einer unvoreingenommenen und neutralen Verhandlungsführung zu tun gehabt habe (Audioaufnahme ab 41:05). Es ist zutreffend, dass an dieser Stelle eine Intervention von Rechtsanwalt Matthias Lüthi zu hören ist, wonach die erste Antwort der Zeugin H. unmissverständlich gewesen sei und man diese nun mit Fragen, wie es auch noch gewesen sein könnte, verwässern wolle. Aus dem Kontext ergibt sich indes, dass die erneute Nachfrage seitens des Gerichtspräsidenten auf eine Frage des Gegenanwalts Reto Gantner hin erfolgt und zwecks besserem Verständnis gestellt worden ist. Aufgrund der genannten Intervention hat der Gerichtspräsident die Zeugin sodann mit einer ergebnisoffenen Formulierung gefragt, ob sie betreffend Pflegestelle noch etwas sagen möchte, wobei die daraufhin geäusserte Antwort («Also es ist mir schon bewusst gewesen, dass es nicht so gedacht gewesen ist, dass der Hund dort bleibt ursprünglich.») Eingang in das Protokoll gefunden hat (Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, S. 9). Zweitens führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Gerichtspräsident insofern nicht gegenüber allen Zeugen gleich verhalten habe (mit Verweis auf Audioaufnahme ab 31:15 und ab 47:35), als er F. die Verwendung seiner Unterlagen untersagt habe, während dies G. gestattet worden sei. Eine Überprüfung der Audioaufnahme ergibt, dass es zwar zutreffend ist, dass der Gerichtspräsident die Frage von F. , ob er in seinen Unterlagen nachsehen dürfe, verneint hat. Dies indes mit der Begründung, dass Zeugen widergeben sollen, was sie aus eigener Wahrnehmung gehört und gesehen haben. G. hat sich an der betroffenen Stelle wie folgt geäussert: «Ja ich habe es einmal aufgeschrieben, weil ich es auch nicht mehr gewusst habe. Am 7. März dazumal ist sie gekommen und am – ich habe es etwas aus den Unterlagen bei mir herausnehmen müssen – 1. Mai ist dann D. abgeholt worden.» Daraus ergibt sich, dass G. nicht wie F. nachgefragt hat, ob sie ihre Unterlagen verwenden darf. Vielmehr hat sie einzig erwähnt, dass sie sich die Daten einmal aufgeschrieben habe. Art. 171 Abs. 3 ZPO statuiert, dass das Zeugnis grundsätzlich frei abzulegen ist, das Gericht aber die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gerichtspräsident F. untersagt hat, seine Unterlagen zu verwenden. Selbst wenn G. die Daten aus ihren Unterlagen ablesen hätte dürfen – was sich aus der Audioaufnahme nicht ergibt – wäre dies nach Art. 171 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts gestanden und hätte zu keiner unzulässigen Ungleichbehandlung der Zeugen geführt. 4.5 Nach Art. 236 Abs. 1 ZPO ergeht der Endentscheid, sobald das Verfahren spruchreif ist. Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO sieht explizit vor, dass die Eröffnung des Entscheids bereits an der Hauptverhandlung erfolgen kann. Die ZPO stellt keine Vorschriften hinsichtlich Beratungsdauer auf. Selbst aus einer relativ kurzen Urteilsberatung lässt sich nicht auf eine Befangenheit der urteilenden Instanz schliessen (so auch BGer 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024, E. 3.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist die Rüge, wonach aufgrund der «ultrakurzen» Beratung das Ergebnis bereits festgestanden sei, unbegründet. 4.6 Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin monierten «sehr unsorgfältigen» Protokollierung ist mit Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023, mittels welcher die Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2023 verfügt worden ist, festzuhalten, dass eine Anfechtung dieser Verfügung weder gesondert (gemäss Rechtsmittelbelehrung) noch gemeinsam mit dem Hauptrechtsmittel der Beschwerde erfolgt ist (BSK ZPO- Willisegger , 3. Aufl., 2017, Art. 235 N 48 f.). Vielmehr führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst aus, dass die Aussagen im Protokoll für sich alleine nicht entscheidend seien. Somit ist die Verfügung vom 12. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn (implizit) eine Anfechtung erfolgt sein sollte, würde es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse und damit am Anfechtungsrecht fehlen (BSK ZPO- Willisegger , 3. Aufl., 2017, Art. 235 N 44), stuft sie die Berichtigungen doch selbst als nicht entscheiderheblich ein. Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin kann somit nicht eingetreten werden. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin die für die Urteilsbegründung benötigte Zeitdauer als zu lang rügt, ist auf Art. 239 Abs. 2 ZPO zu verweisen, welcher die schriftliche Urteilsbegründung normiert und hinsichtlich der Dauer keine Vorgaben statuiert. Art. 246 Abs. 1 ZPO liegt zwar der Grundgedanke der Verfahrensbeschleunigung im vereinfachten Verfahren zugrunde (BSK ZPO- Mazan , 3. Aufl., 2017, Art. 246 N 2 ff.). Für den Entscheid aber gelangen die Regeln des ordentlichen Verfahrens zur Anwendung (BSK ZPO- Mazan , 3. Aufl., 2017, Art. 246 N 22). Die durch die Vorinstanz für die Urteilsbegründung benötigte Zeitdauer ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegner bringen zudem zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin ein Protokollberichtigungsbegehren eingereicht hat, welches zu einer Verzögerung geführt haben dürfte. Somit ist auch diese Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. 4.8 Summa summarum steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer im Zusammenhang mit der Voreingenommenheit der Vorinstanz erhobenen Rügen durchdringt, sofern überhaupt auf diese eingetreten werden kann. Letzteres zumal es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, geltend zu machen, welche Rechtsfolgen sie aus der gerügten Voreingenommenheit der Vorinstanz zu ihren Gunsten ableiten will. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die mutmasslich gewünschten Rechtsfolgen bei behaupteten Rechtsverletzungen von Amtes wegen abzuleiten. Ohnehin aus anderen Gründen nicht einzutreten ist auf die Rügen hinsichtlich der persönlichen Verflechtungen und der unsorgfältigen Protokollierung (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.6). 5.1 Anspruchsgrundlage der Eigentumsklage bildet Art. 641 Abs. 2 ZGB. Mit ihr verlangt der Eigentümer die ihm gehörende Sache – respektive das ihm gehörende Tier (Art. 641a ZGB; BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 112) – von einem Dritten heraus, der sie bzw. es ihm vorenthält, ohne dazu berechtigt zu sein (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 42). Die Eigentumsklage richtet sich nicht auf eine richterliche Feststellung des Eigentums, sondern auf Leistung. Dementsprechend wird durch das Urteil nicht die Existenz oder Nicht-existenz des klägerischen Eigentums rechtskräftig festgestellt, sondern nur der geltend gemachte Herausgabeanspruch gutgeheissen oder abgewiesen (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 128). Zu den Voraussetzungen für die Gutheissung der Eigentumsklage zählen die Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Verpflichtung zur Herausgabe (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 43 ff.). 5.2 Die Aktivlegitimation setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer der Sache ist und er diese nicht unmittelbar besitzt (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 43). Die Behauptungs- und Beweislast für das Eigentum obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). Hierbei kommt das Regelbeweismass zur Anwendung, d. h. der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 44; Thomas Sutter - Somm , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, Rz. 899 mit Verweis auf u.a. BGer 4A_37/2010 vom 13. April 2010, E. 4.2 und BGE 133 III 153 E. 3.3). Der erforderliche Eigentumsnachweis kann durch den Beweis eines derivativen oder originären Erwerbs erbracht werden (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 27). 5.2.1 Art. 714 Abs. 1 ZGB regelt den derivativen Erwerb von Fahrniseigentum. Ein rechtsgültiger Erwerb setzt entsprechend dem Kausalitätsprinzip (statt vieler: BGE 121 III 345 E. 2; BGE 55 III 302 E. 2) zunächst einen gültigen Erwerbstitel voraus. Dieses Grundgeschäft, mit welchem sich die veräussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (sog. Verpflichtungsgeschäft), ist schuldrechtlicher Natur. In Betracht kommen namentlich ein Kauf-, Tausch- oder Werkvertrag sowie eine Schenkung (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 714 N 3 f.). Im Weiteren bedarf es für den rechtsgültigen Erwerb von Fahrniseigentum eines dinglichen Vertrages, welcher begrifflich vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden ist, im Rechtsalltag indes regelmässig mit diesem zusammenfällt (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 714 N 5). Letztlich ist für den Eigentumsübergang die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (sog. Tradition) vorausgesetzt (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 714 N 7). 5.2.2 Der Eigentumsbeweis (vgl. vorstehende E. 5.2) kann durch die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB erleichtert sein. Nur wenn sich der Kläger nicht auf diese Eigentumsvermutung stützen kann, hat er den Beweis seines Eigentums nach dem Regelbeweismass zu erbringen (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 ZGB N 136; CHK ZGB- Arnet , 4. Aufl., 2023, Art. 641 N 36; ZK ZGB- Haab / Simonius / Scherrer / Zobl , Art. 641 N 35). Art. 930 Abs. 1 ZGB statuiert, dass vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer sei. Der frühere Besitzer kann sich nach Art. 930 Abs. 2 ZGB gleichermassen auf die Eigentumsvermutung berufen, soweit es um das Eigentum an der Sache in der Zeit seines Besitzes geht (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 5 und 12). Eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ein Dreifaches voraus (sog. Vermutungsbasis), nämlich (i) dass der Vermutungsträger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der fraglichen Sache ist, (ii) dass er selbständig besitzt, d. h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein (Art. 920 Abs. 2 ZGB), und (iii) dass der Besitz unzweideutig ist (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 16 ff. mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4; 135 III 474 E. 3.2; BGer 4A_45/2020 vom 3. September 2020, E. 6; 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.3 sowie w.H.; zur Unzweideutigkeit des Besitzes vgl. nachfolgende E. 5.2.3). Es obliegt zunächst derjenigen Person, die sich auf die Eigentumsvermutung beruft, den selbständigen Besitz des Vermutungsträgers nachzuweisen. Ist der Besitz als solcher bewiesen, so ist die Voraussetzung des selbständigen Besitzes ohne Weiteres erfüllt, wenn der Besitzer geltend macht, als Eigentümer zu besitzen, d. h. das Eigentum zu beanspruchen (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 17). Die Beweislast für die Zweideutigkeit des Besitzes liegt beim Vermutungsgegner, der die Umstände, welche der Vermutung entgegenstehen, d. h. die Mehrdeutigkeit des Besitzes begründen, substantiiert behaupten und beweisen muss. An diesen Beweis der fehlenden Eindeutigkeit des Besitzes stellt das Bundesgericht keine strengen Anforderungen (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 19 mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4.3; BGer 5A_113/2018 vom 12. September 2018, E. 8.2.2). Immerhin muss der Vermutungsgegner aber gewisse Indizien liefern, die geeignet sind, Zweifel am Besitz des Vermutungsträgers zu begründen (BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.5). Zudem kann von der Partei, welche die Eigentumsvermutung anruft und die Mehrdeutigkeit des Besitzes bestreitet, verlangt werden, dass sie über die Umstände ihres behaupteten Rechts- und Besitzerwerbs Auskunft erteilt (BGE 141 III 7 E. 4.3; 135 III 474 E. 3.2.2; 81 II 197 E. 7b), was sich bereits aus der Obliegenheit zur substantiierten Bestreitung ergibt (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 19). 5.2.3 Der Besitz des Vermutungsträgers ist dann unzweideutig, wenn er so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d. h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt. Die Vermutung nach Art. 930 ZGB entfällt, wenn der Besitz zweideutig ist. Zweideutigkeit des Besitzes ist anzunehmen, wenn die Verhältnisse so unklar oder fragwürdig sind, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dem Besitzer stehe das behauptete materielle Recht zu. Diesfalls kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Ob ein Besitz eindeutig oder mehrdeutig ist, ergibt sich aus einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei dem erkennenden Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 18, 20 mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4.3 sowie w.H.). Das Bundesgericht geht immer dann von zweideutigem Besitz aus, wenn der Rechtsgrund für die Besitzübergabe (Eigentumserwerbstitel) zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber umstritten und nicht nachgewiesen ist und wenn überdies angesichts der Gesamtumstände die Darstellung des Vermutungsträgers objektiv als unwahrscheinlich erscheint respektive wenigstens erhebliche Zweifel daran bestehen. Was dies im Einzelnen heisst, ist nicht geklärt (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 23). Für die Annahme eines zweifelhaften Besitzes ist nicht vorausgesetzt, dass infrage steht, ob es beim Erwerb des Besitzes mit rechten Dingen zugegangen ist, wie dies namentlich bei einem gewaltsamen oder heimlichen Ergreifen des Besitzes der Fall ist (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 21). Vielmehr hat das Bundesgericht in BGE 84 II 253 E. 3 entschieden, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers (Börsenmakler handelnd als Einkaufskommissionär) Zweifel darüber wecke, ob er die streitgegenständlichen Sachen (Wertpapiere) als Eigentümer oder bloss als Beauftragter besessen habe. Der frühere Besitz sei unter diesen Umständen nicht geeignet, die Vermutung zu begründen, dass die Sachen dem Kläger gehört hätten, selbst wenn er diese in eigenem Namen gekauft habe. Sein Besitz sei in dem Sinne zweideutig, dass die Titel mindestens ebenso gut im Eigentum eines Dritten stehen könnten. In BGE 141 III 7 E. 4.1 bis 4.5 hat das Bundesgericht die Zweideutigkeit des Besitzes in einem Fall angenommen, in welchem von der Vermutungsträgerin in Bezug auf unvermischtes Bargeld eine Schenkung und vom Vermutungsgegner eine Hinterlegung behauptet wurde, wobei sowohl Schenkung als auch Hinterlegung unbewiesen blieben. Zumal der behauptete Eigentumserwerbstitel der Vermutungsträgerin (Schenkung) zweifelhaft war, konnte die Rechtsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht angerufen werden. 5.2.4 Ist die Vermutungsbasis bewiesen, so schliesst die Rechtsvermutung von Art. 930 ZGB unmittelbar auf die Rechtsfolge, dass der Vermutungsträger Eigentümer der besessenen Sache sei. Diese Vermutungsfolge kann jedoch – weil es sich eben nur um eine Vermutung und nicht um eine Fiktion handelt – durch den Beweis des Gegenteils, nämlich, dass der Besitzer nicht Eigentümer ist, widerlegt werden (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 25). Beim Beweis des Gegenteils handelt es sich um einen Hauptbeweis, welcher jene Partei zu erbringen hat, gegen welche die Vermutung wirkt ( Thomas Sutter - Somm , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, Rz. 868; vgl. zum Regelbeweismass vorstehende E. 5.2). 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin verneint (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 2). Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Hündin «D. » vor deren Übergabe an die Beschwerdegegnerin 2 zwar unbestrittenermassen in ihrem Besitz gehabt habe. Die Vermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB habe indes gestützt auf den seitens der Beschwerdegegner ins Recht gelegten spanischen Tierpass (Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022), gemäss welchem «D. » nach wie vor im Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation stehe, zweifelsohne als widerlegt zu gelten. Mithin könne die Beschwerdeführerin «D. » nicht herausverlangen. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerde vor, dass weder von den Beschwerdegegnern noch der Vorinstanz ein Rechtsgrund vorgebracht worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Übergabe von «D. » an die Beschwerdegegnerin 2 ohne Eigentümerstellung Besitz an der Hündin gehabt haben soll. Gegen den seitens der Beschwerdegegner eingereichten Tierpass wendet sie ein, dass dieser nicht nachgeführt worden sei und nichts über die aktuellen Eigentumsverhältnisse auszusagen vermöge. Dem spanischen Eigentums- und Besitzesrecht (Art. 430 ff. des spanischen Código Civil) folgend sei das Eigentum an «D. » mit deren Übergabe an die Beschwerdeführerin übergegangen. Letztere habe «D. » zunächst E. durch Verkauf und Besitzübergabe zu Eigentum verschafft. Sodann sei es zu einer Rückabwicklung des Vertrags gekommen. E. habe «D. » zurück ins Tierheim Z. gebracht, wo sie G. in Empfang genommen habe. Diese habe sie im Auftrag der Beschwerdeführerin zum Tierarzt gebracht. Von dort sei «D. » durch die Stiftungsrätin der Beschwerdeführerin abgeholt worden, womit sie wieder in den gutgläubigen Besitz der rechtmässigen Eigentümerin, d. h. der Beschwerdeführerin, gelangt sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der tatsächlich herrschenden Umstände und Vorgänge die Beweiswürdigung (Abstellen auf den Eintrag im Tierpass) und der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz willkürlich seien. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich – nachdem sie «D. » von E. wieder in ihr Eigentum zurückgenommen habe – in der Datenbank Amicus als Halterin habe eintragen lassen. Dieser Eintrag stelle zwar kein Eigentumsnachweis dar. In der Regel sei indes der Eigentümer als Halter eingetragen, zumal für das Auseinanderfallen von Halter und Eigentümer spezielle Gründe erforderlich wären. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin eine Kostenaufstellung der spanischen Tierschutzorganisation vom 13. März 2021 sowie einen Zahlungsbeleg als Beweismittel eingereicht (vgl. Beilage 7). Für «D. » aufgeführt sind eine Schutzgebühr in Höhe von CHF 200.00 sowie Pensionskosten in Höhe von CHF 108.00. Weiter hat sie eine Tierbestandskontrolle (vgl. Beilage 9), auf welcher «I. » und «D. » aufgeführt sind, einen Vermittlungsvertrag (vgl. Beilage 10) mit J. vom 3. Januar 2022 hinsichtlich «D. » sowie eine Mailkorrespondenz (vgl. Beilage 11; Absender nicht erkennbar; gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Absenderin um E. ) betreffend die Rücknahme von «D. », ins Recht gelegt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr «D. » in Mulhouse übergeben worden sei, womit sie Besitz an ihr gehabt habe und sich auf die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer dieser sei, berufen könne. 5.5 Die Beschwerdegegner stellen sich im Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, dass die Beschwerde mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der im Handelsregister eingetragene Zweck der Beschwerdeführerin (Vermittlung) die Übernahme von Hunden zu Eigentum nicht zulasse sowie ein Kauf der Angabe der Beschwerdeführerin widerspreche, wonach sie herrenlose Tiere übernehme, zumal diese mangels Eigentums nicht verkauft werden könnten. Aus dem eingereichten Vermittlungsvertrag mit J. ergebe sich zudem, dass kein Eigentumsübergang abgeschlossen werden sollte. Vermittler seien in der Regel nicht selbst Eigentümer und die Eigentümerschaft der spanischen Tierschutzorganisation habe als erwiesen zu gelten. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine schriftliche Aussage der spanischen Tierschutzorganisation beibringen können, was nicht erfolgt sei. Sie habe einzig eine Kopie einer Kostenaufstellung eingereicht, was einer Rechnung für den Kaufpreis nicht gleichkomme. Die Rücknahme von «D. » von E. sei überdies nie als Rückkauf betrachtet oder als solcher bezeichnet worden. Vorinstanzlich haben die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 festgehalten, dass es zutreffend sei, dass sich gestützt auf die Amicus-Datenbank keine Aussage zum Eigentum treffen lasse. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 an die Vorinstanz haben sie eine Kopie des Haustierpasses von «D. » ins Recht gelegt, in welchem im Feld der zweiten Eigentümerin ein Stempel mit der Aufschrift «K. » angebracht ist (vgl. Beilage 6). Mit Verweis darauf haben die Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin von «D. » sei, zumal sie im Tierpass nicht als Eigentümerin eingetragen sei und auch im Übrigen nicht bewiesen habe, dass sie nach spanischem Recht Eigentümerin von «D. » geworden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinen Willen zum Eigentumserwerb gehabt, womit eine Berufung auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 2 ZGB ausscheide. 5.6 Die Behauptungs- und Beweislast für ihr Eigentum trägt vorliegend die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 5.2). Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Amicus-Datenbank kein Eigentumsnachweis ermöglicht (vgl. vorstehende E. 5.4 und E. 5.5). Folglich scheidet ein direkter Beweis des Eigentums gestützt auf die Argumentation in der Klage, dass sich die Beschwerdeführerin in der Amicus-Datenbank als Halterin habe eintragen lassen, von vornherein aus. Im Weiteren sind auch die von der Beschwerdeführerin mittels Eingabe vom 21. Juni 2022 eingereichte Kostenaufstellung der spanischen Tierschutzorganisation inklusive Zahlungsbeleg (vgl. Beilage 7), die Tierbestandskontrolle (vgl. Beilage 9), der Vermittlungsvertrag (vgl. Beilage 10) sowie die Mailkorrespondenz betreffend die Rücknahme von «D. » (vgl. Beilage 11) nicht geeignet, einen rechtsgenüglichen Beweis (Regelbeweismass) des Eigentums durch den Nachweis eines derivativen Eigentumserwerbs nach Art. 714 Abs. 1 ZGB (vgl. vorstehende E. 5.2.1) zu erbringen. Hinsichtlich der Mailkorrespondenz betreffend die Rücknahme von «D. » ist bezugnehmend auf die Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 5.4), wonach «D. », nachdem das Eigentum an ihr E. durch Verkauf und Besitzesübergabe verschafft worden sei, wieder in den gutgläubigen Besitz der rechtmässigen Eigentümerin (Beschwerdeführerin) gelangt sei, festzustellen, dass die Grundlage für die Rückgabe und damit für den geltend gemachten erneuten Eigentumserwerb unklar bleibt. Es wird nicht substantiiert behauptet und bewiesen, dass (i) das Eigentum zufolge Nichtigkeit des Grundgeschäfts gar nie übergegangen wäre, (ii) der Kaufvertrag an einem Mangel gelitten hätte und daher rückabgewickelt worden sei oder (iii) ein Rückkauf erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin den direkten Beweis ihres Eigentums auch mit genanntem Vorbringen nicht erbracht. In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals darauf (zur Zulässigkeit der neuen rechtlichen Begründung vgl. vorstehende E. 3.3 mit Verweis auf E. 3.1), dass sie nach dem spanischen Eigentums- und Besitzesrecht Eigentümerin von «D. » geworden sei, was auch Art. 100 IPRG entspreche. 5.6.1 Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht im internationalen Verhältnis, d. h. bei Sachverhalten mit relevanter Auslandberührung (BSK IPRG- Grolimund / Loacker / Schnyder , 4. Aufl., 2021, Art. 1 N 1), das anwendbare Recht, wobei nach Art. 1 Abs. 2 IPRG völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind. Der in Art. 57 ZPO festgehaltene Verfahrensgrundsatz, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (iura novit curia), gilt nach Massgabe von Art. 16 IPRG auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 57 N 14 ff.). Art. 100 Abs. 1 IPRG, welcher sich im 7. Kapitel «Sachenrecht» befindet, legt im Sinne einer Grundnorm fest, dass auf den dinglichen Erwerb und Verlust an Fahrnis die lex rei sitae (Ort der gelegenen Sache) zur Anwendung kommt und zwar das Recht des Staates, in dem die Sache zum Zeitpunkt des Vorgangs liegt, aus dem der Erwerb oder Verlust abgeleitet wird (BSK IPRG- Fisch / Fisch , 4. Aufl., 2021, Art. 100 N 3). 5.6.2. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich «D. », bevor sie der Beschwerdeführerin übergeben worden ist, in Spanien bei einer Tierschutzorganisation (K. ) befunden hat. Somit hat ein Sachverhalt mit relevanter Auslandberührung und mithin ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vorgelegen. Im vorliegenden Fall ist kein Staatsvertrag einschlägig, womit sich das anwendbare Recht für den Erwerb von Fahrnis nach Art. 100 IPRG bestimmt. Die Beschwerdeführerin leitet aus Art. 100 IPRG ab, dass nach spanischem Recht zu beurteilen sei, ob sie Eigentümerin von «D. » geworden sei. Mit der Übergabe von «D. » habe sie nach den Art. 430 ff. des spanischen Código Civil das Eigentum an ihr erlangt. Die Beschwerdeführerin weist indes nicht nach, dass eine Übergabe von «D. » in Spanien stattgefunden hat. Vielmehr sprechen gegen eine Übergabe in Spanien, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 ausgeführt hat, dass «D. » in Mulhouse – mithin in Frankreich – übergeben worden sei sowie dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren am 21. Juni 2022 einen Beleg für die Transportkosten von «D. » ins Recht gelegt hat (vgl. Beilage 8), welchem übersetzt die Position «Transport mit Abholung in Castella und Zustellung in Breimgarten (richtig: Bremgarten; Deutschland) für D. » zu entnehmen ist, was auf eine Übergabe in Deutschland hindeutet. Bereits vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des spanischen Besitzes- und Eigentumsrechts. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des spanischen Rechts ausgehen würde, liesse sich der Eigentumserwerb gestützt auf die in der Beschwerde abgedruckten Ausschnitte aus dem Código Civil mit freier Übersetzung (deren Korrektheit offenbleiben kann), nicht erbringen, zumal sich sämtliche Artikel auf den Besitz beziehen und in Art. 432 des Código Civil explizit differenziert wird, dass Besitz an Tieren entweder als deren Eigentümer oder als Inhaber des Rechts, sie zu besitzen oder zu geniessen, wobei die Eigentumsgewalt einer anderen Person gehört, ausgeübt werden kann. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführerin der Beweis des Eigentumserwerbs gestützt auf den spanischen Código Civil gelungen wäre, sie damit ihr Eigentum im Zeitpunkt der Übergabe von «D. » an die Beschwerdegegnerin 2 noch immer nicht nachgewiesen hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie ihr derzeitiges Eigentum von E. ableite (vgl. vorstehende E. 5.4). Dies wiederum zumindest teilweise, zumal sie – im Widerspruch dazu – ebenfalls geltend macht, dass sie ihre jetzige Eigentümerposition von der spanischen Tierschutzorganisation ableite. 5.6.3 Die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.6 – 5.6.2) führen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten Beweis ihres Eigentums an «D. » erbringen kann. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren erstmals anlässlich der Hauptverhandlung (im Rahmen der Replik) auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB berufen. Unter Zugrundelegung der Ausführungen in vorstehender Erwägung 5.2.2 (Voraussetzungen der Vermutungsbasis) trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für den selbstständigen Besitz, während die Beschwerdegegner die Beweislast für den zweideutigen Besitz tragen. 5.7.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich «D. » vor der Übergabe an die Beschwerdegegnerin 2 im Besitz der Beschwerdeführerin befunden hat (so auch die vorinstanzliche Urteilserwägung 2). Die Voraussetzung des Besitzes liegt somit vor. Zumal selbst mittelbarer Besitz ausreichend ist, gilt dies auch für die Zeit, während welcher sich «D. » im Tierheim Z. befunden hat und dem unmittelbaren Zugriff der Beschwerdeführerin entzogen gewesen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie «D. » als Eigentümerin besessen habe, womit auch der Beweis der Selbstständigkeit des Besitzes erbracht sei (vgl. vorstehende E. 5.2.2). Dies entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, wonach es der Beschwerdeführerin am Willen des Eigentumserwerbs gefehlt habe. 5.7.2 Die Beschwerdegegner haben sich in ihren Ausführungen zur Eigentumsvermutung nie explizit auf die Voraussetzung des unzweideutigen Besitzes bezogen. Sie haben indes geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Eigentumsvermutung berufen könne und haben in diesem Zusammenhang die in vorstehender Erwägung 5.5 im Einzelnen dargelegten Umstände (Vermittlung als Stiftungszweck gemäss Handelsregister; Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation gemäss Haustierpass; Übernahme von herrenlosen Tieren; Wortlaut Vermittlungsvertrag; fehlende Rechnung Kaufpreis; Rücknahme nicht als Rückkauf bezeichnet) vorgebracht. In den Vorbringen der Beschwerdeführerin finden sich widersprüchliche Angaben dazu, ob sie ihre derzeitige Eigentümerstellung von der spanischen Tierschutzorganisation oder von E. ableitet. Die Beschwerdegegner bringen zu Recht vor, dass der Rechtsgrund für den Eigentumsübergang von der spanischen Tierschutzorganisation auf die Beschwerdeführerin nicht belegt (vgl. hierzu insbesondere vorstehende E. 5.6) und die spanische Tierschutzorganisation (noch) als Eigentümerin von «D. » im Haustierpass eingetragen ist. Somit ist der Rechtsgrund für den seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten derivativen Eigentumserwerb strittig. Ebenfalls zutreffend ist der Einwand der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben herrenlose Tiere aus Tierheimen im Ausland übernehme, was statt auf einen derivativen vielmehr auf einen originären Erwerb hindeutet. Gegen Letzteres spricht indes, dass im Haustierpass vor der spanischen Tierschutzorganisation bereits ein Eigentümer eingetragen worden ist (in der eingereichten Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022 anonymisiert). Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin die Rücknahme von «D. » von E. nie als Rückkauf betrachtet sowie bezeichnet habe, ist auch der Rechtsgrund für den seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentumsübergang von E. auf die Beschwerdeführerin umstritten. Mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 5.6 ist den Beschwerdegegnern insofern beizupflichten, als dass unklar und unbewiesen ist, was konkret der Rechtsgrund für diesen Eigentumsübergang bildet. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, dass der Stiftungszweck (Vermittlung) der Beschwerdeführerin ausschliesse, dass diese Hunde zu Eigentum übernehmen könne, kann offenbleiben, wie das Geschäftsrespektive Stiftungsmodell der Beschwerdeführerin im Einzelnen rechtlich zu qualifizieren wäre. Der Argumentation der Beschwerdegegner ist aber insofern zu folgen, als die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – welche gemäss ihren eigenen Angaben darin besteht, herrenlose Hunde aus Tierheimen im Ausland zu übernehmen und diese bis zur definitiven Platzierung bei einem Halter zur vorübergehenden Aufnahme an sogenannte Pflegestellen zu vergeben – Zweifel weckt, ob die Beschwerdeführerin die Hunde zu Eigentum übernimmt oder ob sie diese lediglich unselbständig besitzt (Art. 920 Abs. 2 ZGB). Unter Zugrundelegung der Darlegungen in vorstehender Erwägung 5.2.3 ergibt eine Gesamt-schau der Umstände im vorliegenden Fall, dass die Verhältnisse hinsichtlich des Eigentumserwerbs durch die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht unklar sind. Zunächst ist selbst gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht abschliessend klar, woraus sie ihre derzeitige Eigentümerstellung ableitet. Im Weiteren ist bei beiden infragestehenden Varianten, bei welchen die Beschwerdeführerin ihren damaligen Besitz sowie ihr Eigentumsrecht aus einer Übertragung von «D. » von der spanischen Tierschutzorganisation (Variante 1) oder E. (Variante 2) ableitet, der Rechtsgrund für den derivativen Eigentumserwerb unbewiesen und zwischen den Parteien strittig. Als weitere – wenn auch eher unwahrscheinliche – Variante kommt ein originärer Erwerb in Betracht. Seitens der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten und vorstehend zitierten Umständen (vgl. vorstehende E. 5.5) keine substantiierte Bestreitung erfolgt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen aber nicht über blosse Behauptungen hinaus und sind teilweise verspätet (für Letzteres vgl. vorstehende E. 3.4), womit sie die Umstände des behaupteten Rechts- und Besitzerwerbs nicht hinreichend detailliert darlegt, obschon ihr dies nach Treu und Glauben hätte zugemutet werden können. Sodann hätte sie beispielsweise (wie es die Beschwerdegegner vorschlagen) ein Bestätigungsschreiben der spanischen Tierschutzorganisation oder eine Kopie des Rückkaufvertrags mit E. einreichen können. Vor diesem Hintergrund sind die Verhältnisse angesichts der seitens der Beschwerdegegner vorgebrachten Indizien derart unklar, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin das behauptete Eigentumsrecht an «D. » zusteht. Der Rechtsgrund bzw. die Rechtsgründe für die Besitzübergabe (Eigentumserwerbstitel) sind vorliegend umstritten und angesichts der gesamten Umstände erwecken die Darstellungen der Beschwerdeführerin zumindest Zweifel, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einen damaligen zweideutigen Besitz der Beschwerdeführerin schliessen lässt (vgl. vorstehende E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass der Besitz der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Tätigkeit als Vermittlerin insofern zweideutig ist, als die Hunde – in concreto «D. » – ebensogut im Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation stehen könnten bzw. könnte (vgl. vorstehende E. 5.2.3). Summa summarum und unter der Berücksichtigung, dass an den Beweis der Mehrdeutigkeit des Besitzes keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 5.2.2), ist vorliegend von zweideutigem Besitz auszugehen. 5.7.3 Der zweideutige Besitz hat zur Konsequenz, dass die Vermutungsbasis dahinfällt, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB stützten kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch den direkten Beweis ihres Eigentums an «D. » nicht rechtsgenüglich erbracht hat (vgl. vorstehende E. 5.6 - 5.6.3), ist die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen. Während die Vorinstanz die Eigentumsvermutung als widerlegt erachtet hat, greift diese mangels unzweideutigem Besitz gar nicht erst. Im Ergebnis ist indes der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, womit sich die Rügen der falschen Rechtsanwendung und willkürlichen Beweiswürdigung bezüglich des Eigentums der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 5.8 Selbst wenn eventualiter angenommen würde, dass die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB greifen würde, wäre die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zufolge Widerlegung der Vermutung zu verneinen. Der Beweis des Gegenteils obliegt vorliegend den Beschwerdegegnern. Mithin haben diese zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin von «D. » ist, ohne dass sie notwendigerweise das Eigentum einer anderen Person positiv nachweisen müssen (vgl. vorstehende E. 5.2.4). 5.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilserwägung 2 ausgeführt, dass die Vermutung gestützt auf den von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegten Tierpass (Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022), gemäss welchem die Hündin «D. » nach wie vor im Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation stehe, zweifelsohne als widerlegt zu gelten habe. 5.8.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass diesfalls davon auszugehen wäre, dass sie Hunde, die nicht in ihrem Eigentum stünden, vergeben würde, womit sie nicht berechtigt wäre, über die Hunde zu verfügen und unrechtmässige Weitergaben vollziehen würde (mit Verweis auf Rz. 41 des Plädoyers). Überdies sei der Tierpass aus dem Jahr 2018 und sage nichts über die aktuellen Eigentumsverhältnisse am 3. Juni 2021 aus. Er sei nicht nachgeführt worden und auch die Beschwerdegegner hätten sich nicht als Eigentümer eingetragen. 5.8.3 Die seitens der Beschwerdeführerin referenzierte Randziffer im Plädoyer der Hauptverhandlung enthält keine Ausführungen dazu, dass davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig über Hunde verfügen würde. Vielmehr ist darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich in sämtlicher Korrespondenz mit den Beschwerdegegnern als Eigentümerin bezeichnet habe, wogegen dies bei den Beschwerdegegnern nie der Fall gewesen sei. Ohnehin überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Einerseits wäre es im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit ohne Weiteres denkbar, dass die Beschwerdeführerin Hunde ohne eigene Eigentümerstellung vermitteln würde. Andererseits wäre auch die Konstellation der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und durch den Gesetzgeber mit Art. 933 ZGB und Art. 714 Abs. 2 ZGB explizit geschützt worden. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Zweifel am Standpunkt der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz zu erwecken. Hinsichtlich der gegen den Tierpass erhobenen Einwendungen ist in vorstehender Erwägung 3.4 bereits festgehalten, dass diese verspätet erfolgt sind und damit unberücksichtigt bleiben müssen. Selbst wenn sie berücksichtigt würden, wären auch diese nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Die Behauptung, dass der Pass veraltet sei, ist keineswegs belegt und insbesondere legt die Beschwerdeführerin auch keinen neuen Pass ins Recht. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 5.6 – E. 5.6.3), fehlt es zudem an einem anderweitigen Nachweis, dass das Eigentum an «D. » auf die Beschwerdeführerin übergangen ist. Somit ist im Eventualfall des Greifens der Eigentumsvermutung zu schliessen, dass von der Richtigkeit der Sachbehauptung der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin von «D. » sei, auszugehen ist, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, Zweifel daran zu erwecken respektive allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Somit ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB als widerlegt zu gelten habe (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 2), nicht zu beanstanden. 5.9 Die Beschwerdegegner stellen sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 Eigentümerin von D. geworden sei. Die Eigentumsklage ist ausgeschlossen, sobald ein anderer Eigentümer der Sache geworden ist. In diesen Fällen fehlt es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, der nicht mehr Eigentümer ist (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 129). Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 5.2), kann ein anderer durch einen derivativen (Art. 714 Abs. 1 ZGB; für die Voraussetzungen vgl. vorstehende E. 5.2.1) oder einen originären Eigentumserwerb, wie beispielsweise durch Ersitzung nach Art. 728 ZGB, Eigentum an einer Sache erlangen (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 131). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Eigentumsklage trägt der Beklagte (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 137). 5.9.1 Für die Ersitzung, welche das Erlöschen des Eigentums des bisher Berechtigten zur Folge hat (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 728 N 11), ist nach Art. 728 ZGB zunächst Ersitzungsbesitz (Eigenbesitz, ununterbrochener Besitz sowie unangefochtener Besitz) vorausgesetzt. Im Weiteren bedarf es der Gutgläubigkeit des Ersitzenden. Der gute Glaube bezieht sich auf die unverschuldete oder in komplizierten Verhältnissen sogar bloss «vertretbare» (so BGE 94 II 297 E. 5) Unkenntnis der Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die den Eigentumserwerb verhindern (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 728 N 8). Mit anderen Worten muss sich der gute Glaube auf den Rechtsmangel beziehen, der einem unmittelbaren Eigentumserwerb im Wege steht. Der Ersitzende muss sich in gutem Glauben für den Eigenbesitzer halten. Der gute Glaube muss im Zeitpunkt des Besitzeserwerbs und während der gesamten Dauer der Ersitzung bestehen (BGE 94 II 297 E. 5.d; OFK ZGB- Kähr , 4. Aufl., 2021, Art. 728 N 13). Er wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet. Nach der herrschenden Lehre handelt es sich bei der Gutglaubensvermutung nicht um eine echte gesetzliche Vermutung, sondern nur eine Beweislastumkehr (BSK ZGB I- Fountoulakis / Honsell , 7. Aufl., 2022, Art. 3 N 28). Es ist folglich an der Gegenpartei, die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens zu entkräften (BGE 131 III 418 E. 2.3.1; 107 II 440 E. 5). Der Beweis des fehlenden guten Glaubens bezieht sich auf eine innere Tatsache, die als solche kaum beweisfähig ist. Er wird deshalb mit äusseren Tatsachen geführt (BSK ZGB I- Fountoulakis / Honsell , 7. Aufl., 2022, Art. 3 N 31). Dritte Tatbestandsvoraussetzung bildet der Ablauf der Ersitzungsfrist, welche grundsätzlich fünf Jahre dauert (Art. 728 Abs. 1 ZGB). Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Ersitzungsfrist indes nur zwei Monate (Art. 728 Abs. 1 bis ZGB). Typischerweise erfolgt eine Berufung auf Ersitzung, wenn (i) einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der Rechtsgrund fehlt (insbesondere wenn sich das Rechtsgeschäft als nicht zustande gekommen oder als nichtig erweist oder wenn das Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten worden ist), (ii) infolge Universalsukzession (Erbschaft) oder eines anderen besonderen Rechtsverhältnisses Besitz erworben worden ist, bezüglich dessen schon dem Rechtsvorgänger ein Rechtstitel gefehlt hat sowie (iii) wenn sich der Ersitzende ohne Rechtsgeschäft irrtümlich in den Besitz einer fremden oder vermeintlich herrenlosen Sache gesetzt hat (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 728 N 2). 5.9.2. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin 2 «D. » gestützt auf Art. 728 Abs. 1 bis ZGB ersessen habe (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 4). Dies mit der Begründung, dass die Übergabe von «D. » gewissermassen per Handschlag erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2021 vor der Übergabe von «D. » mitgeteilt, dass sie sich nicht als Pflegestelle bewerben wolle. Ihre Äusserungen, wonach sie stets davon ausgegangen sei, dass sie mit der Übergabe von «D. » deren rechtmässige Eigentümerin geworden sei, seien als gutgläubig anzusehen, zumal der gute Glaube nach Art. 3 Abs. 1 ZGB ohnehin von Gesetzes wegen vermutet werde. Diese Vermutung habe die Beschwerdeführerin nicht umgestossen (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 3). Die Beschwerdegegnerin 2 habe erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist von zwei Monaten erfahren, dass «D. » zur Adoption freigegeben werden sollte, womit der Eigentumserwerb durch Ersitzung nicht mehr in Abrede gestellt werden könne (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 4). Daran vermöge auch der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Mail-verkehr (Beilagen 16-20 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022) nichts zu ändern, zumal das Kaufangebot des Beschwerdegegners 1 in Unkenntnis der bereits erfolgten Ersitzung abgegeben worden sei und dies nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 gehen dürfe (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 5). 5.9.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde die willkürliche Annahme der Gutgläubigkeit beider Beschwerdegegner (insbesondere der Beschwerdegegnerin 2), die falsche Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ZGB, die willkürliche Annahme der Ersitzung in Verletzung von Art. 728 Abs. 1 und Abs. 1 bis ZGB sowie die willkürliche Nichtberücksichtigung der Offerte des Beschwerdegegners 1 vom 5. Dezember 2021 in Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Vermutung des guten Glaubens mehrfach umgestossen worden sei. Dies mit der Argumentation, dass (1) die Beschwerdegegnerin 2 die Hunde («D. » und «L. ») gegenüber der Beschwerdeführerin als «deine» und nicht etwa als «ihre» Hunde bezeichnet habe; (2) die Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe, dass für die definitive Eigentumsübertragung wie bei «L. » ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden müsse; (3) der Beschwerdegegner 1 sich am 5. Dezember 2021 und am 12. Dezember 2021 per E-Mail dahingehend geäussert habe, dass er «D. » behalten respektive adoptieren wolle sowie dass er bereit sei, einen entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen sowie die nötige Schutzgebühr zu überweisen; (4) die Beschwerdegegnerin 2 am 28. August 2021 aufgrund der Bekanntgabe der Adoption von «D. » der Beschwerdeführerin geschrieben habe «Ich hoffe Ihr lässt D. so viel Zeit bis sie ein starkes Selbstvertrauen hat und einen Umzug unbeschadet überstehen kann» sowie (5) die Beschwerdegegnerin 2 bis Ende des Jahres 2021 nie den Willen gehabt habe, «D. » zu Eigentum zu übernehmen, zumal allen klar gewesen sei, dass «D. » nur vorübergehend bei der Beschwerdegegnerin 2 verweilen werde. 5.9.4 Demgegenüber argumentieren die Beschwerdegegner für einen Eigentumserwerb durch Ersitzung zusammengefasst damit, dass (1) die Beschwerdegegnerin 2 keine Zweifel daran gelassen habe, dass sie «D. » für immer übernehme; (2) es ein venire contra factum proprium darstelle, dass die Beschwerdeführerin «D » trotz der Mitteilung der Beschwerdegegnerin 2 übergeben habe, wonach sie keine Pflegestelle sei; (3) die E-Mail vom 5. Dezember 2021 einen Schlichtungsversuch darstelle, der nicht im Widerspruch zum Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 an «D. » stehe sowie (4) der Beschwerdegegner 1 bis zur E-Mail vom 5. Dezember 2021 ohnehin nie in die Frage um «D. » involviert gewesen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdegegner die Ersitzung als Eventualbegründung für den Eigentumserwerb vorgebracht und als Hauptbegründung geltend gemacht, dass das Eigentum an «D. » durch die Übergabe übergegangen sei, wie dies bei beweglichen Sachen der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund der Umstände und der Kommunikation davon ausgegangen, dass «D. » für immer bei ihr bleibe. Es sei eine bedingungslose Übergabe von «D. » an die Beschwerdegegnerin 2 mit der Absicht erfolgt, diese definitiv dort zu lassen. 5.9.5 Die Beweislast für den Ausschlussgrund der Eigentumsklage, d. h. für das Eigentum der Beschwerdegegner bzw. der Beschwerdegegnerin 2 an «D. » tragen die Beschwerdegegner (vgl. vorstehende E. 5.9). Soweit diese erstinstanzlich einen derivativen Eigentumserwerb durch die Übergabe von «D. » geltend gemacht haben, verkennen sie, dass mit der blossen Übergabe zufolge des Kausalitätsprinzips (vgl. vorstehende E. 5.2.1), ein Eigentumsübergang nicht nachgewiesen ist. Vielmehr bedürfte es hierfür eines Grundgeschäfts. In casu ist seitens der Beschwerdegegner weder ein Kauf noch eine Schenkung oder ein anderweitiges Grundgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 behauptet – und demzufolge auch nicht bewiesen – worden. Damit scheidet ein derivativer Eigentumserwerb durch die Beschwerdegegner als Ausschlussgrund der Klage aus. 5.9.6 Soweit die Beschwerdegegner sich auf einen originären Eigentumserwerb durch die Beschwerdegegnerin 2 berufen, ist die Voraussetzung des ununterbrochenen und unangefochtenen Besitzes an «D. » während der Dauer von zwei Monaten erfüllt (Ersitzung; vgl. vorstehende E. 5.9.1). Die Beschwerdegegner bringen zwar im Zusammenhang mit der Argumentation, dass das Eigentum mit der Übergabe von «D. » übergegangen sei, vor, dass bei einem Dissens zwischen dem Übereignungswillen der Beschwerdeführerin und dem Aneignungswillen der Beschwerdegegnerin 2 von einer Ersitzung durch die Beschwerdegegnerin 2 auszugehen sei. Die Beschwerdegegner machen indes – wie bereits in vorstehender E. 5.9.5 ausgeführt – kein Rechtsgeschäft geltend, mit welchem sich die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach zur Eigentumsübergabe an die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet hätte. Sie bringen im Wesentlichen lediglich vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 davon ausgegangen sei, dass sie «D. » für immer behalten dürfe. Dies zumal «D. » kommentarlos übergeben worden sei, diese keinen anderen Platz gehabt habe sowie aufgrund der Gesamtumstände und des schlechten Zustands des Hundes. Mangels Rechtsgeschäft ist kein Rechtsmangel ersichtlich, auf welchen sich der gute Glaube der Beschwerdegegnerin 2 beziehen könnte und welcher den Eigentumsübergang hindern würde, womit eine Konstellation vorliegt, auf welche die Gutglaubensvermutung nach Art. 3 Abs. 1 ZGB im Rahmen von Art. 728 ZGB keine Anwendung findet. Ausser Betracht fallen vorliegend auch die Ersitzungskonstellationen, in welchen es dem Rechtsvorgänger an einem Rechtstitel fehlen würde oder der Ersitzende ohne Rechtsgeschäft irrtümlich in den Besitz einer fremden oder vermeintlich herrenlosen Sache gekommen wäre. Die Beschwerdegegner haben sodann auch nicht geltend gemacht, dass sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass es für den Eigentumsübergang eines Grundgeschäfts bedarf und dass sie darin die für den guten Glauben erforderliche Unkenntnis der Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die den Eigentumserwerb verhindern, gesehen hätten. Dies zu Recht, zumal von ihnen erwartet werden darf, dass sie Kenntnis davon haben, dass für einen Eigentumserwerb von der Beschwerdeführerin (oder der spanischen Tierschutzorganisation) beispielsweise ein Kauf oder eine Schenkung erforderlich ist und es nicht ausreicht, dass davon ausgegangen wird, dass eine übergebene Sache für immer behalten werden dürfe. Der vorinstanzlichen Urteilserwägung 3, wonach die Beschwerdegegnerin 2 – angesichts der gewissermassen per Handschlag erfolgten Übergabe – habe davon ausgehen dürfen, dass sie mit der Übernahme von «D. » auch deren rechtmässige Eigentümerin geworden sei sowie dass sie «D. » unterdessen ersessen habe, ist demnach nicht zu folgen. Demzufolge scheitert die Ersitzung als Ausschlussgrund der Eigentumsklage am Fehlen der Voraussetzung des guten Glaubens. Insofern dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der falschen Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ZGB sowie Art. 728 ZGB durch. Mangels Aktivlegitimation zur Eigentumsklage vermag dieser Umstand aber nichts am Verfahrensausgang zu ändern (vgl. vorstehende E. 5.7.3), womit eine Verletzung des Willkürverbots im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Gutgläubigkeit und der Ersitzung der Beschwerdegegnerin 2 von vornherein unbeachtlich ist (vgl. vorstehende E. 1.2). 5.9.7 Selbst für den Fall, dass in der Argumentation der Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung, wonach es sich um eine «bedingungslose Übergabe» von «D. » gehandelt habe (Plädoyer des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner vom 27. April 2023, S. 5), die implizite Geltendmachung einer Schenkung als Grundgeschäft erblickt würde, wäre eine Ersitzung zu verneinen. Die diesfalls greifende Vermutung des guten Glaubens nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wäre durch die Beschwerdeführerin zu entkräften, was ihr durch das Vorbringen verschiedener äusserer Tatsachen (vgl. vorstehende E. 5.9.3) gelingt. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere dahingehend zuzustimmen, dass die Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. August 2021, wonach diese gesehen habe, dass «D. » auf Facebook zur Adoption stehe und sie hoffe, dass ihr genügend Zeit gelassen werde, damit sie einen Umzug unbeschadet überstehen werde, gegen die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spricht. Hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt als Eigentümerin von «D. » erachtet, ist anzunehmen, dass sie interveniert und beispielsweise die sofortige Abschaltung des Facebook-Inserats verlangt hätte, anstatt auf einen allfälligen Umzug von «D. » Bezug zu nehmen. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bis zum 6. Januar 2022 – nota bene trotz Ausschreibung von «D. » zur Adoption – nie auf die angebliche Eigentümerstellung berufen hat. Die Vorinstanz verkennt mit der Argumentation (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 4), dass die Beschwerdegegnerin 2 erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist von der Adoption erfahren habe, womit die Ersitzung nicht mehr in Abrede gestellt werden könne, dass durchaus auch zeitlich nach der Ersitzungsfrist eingetretene Umstände über den guten Glauben während der Ersitzungsfrist Aufschluss geben können. Ein weiterer äusserer Umstand bildet die Zeugenaussage von H. , deren Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt. H. hat (nach der Intervention des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin, vgl. vorstehende E. 4.3) anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 gemäss der Audioaufnahme (ab Min. 41:05) zu Protokoll gegeben, «Also mir ist schon bewusst gewesen, dass es nicht so gedacht gewesen ist, dass der Hund dort bleibt ursprünglich.». Diese Wahrnehmung der – durch die Beschwerdegegner angerufenen – Zeugin spricht gegen die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2. Gestützt auf die Akten ergibt sich, dass im Zeitpunkt der E-Mails des Beschwerdegegners 1 vom 5. Dezember 2021 und 12. Dezember 2021 die Eigentumsfrage hinsichtlich «D. » weder aufgeworfen noch strittig war. Mithin ist die Argumentation der Beschwerdegegner, dass es sich hierbei um einen Schlichtungsversuch gehandelt hätte, nicht überzeugend. Die Frage aber, ob diese E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 angerechnet werden dürfen respektive müssen, kann offengelassen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 passivlegitimiert ist. Dies zumal die Vermutung des guten Glaubens auch ohne Berücksichtigung der genannten E-Mails entkräftet ist und der Inhalt dieser E-Mails – würde man sie berücksichtigen respektive wäre der Beschwerdegegner 1 passivlegitimiert – jedenfalls nicht für die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2 sprechen würde.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde infolge der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehende E. 4.2, 4.6 und 4.8). Dies zumal (1) die Beschwerdeführerin keinen direkten Beweis ihres Eigentums an «D. » erbringen kann (vgl. vorstehende E. 5.6 – 5.6.3); (2) die für das Greifen der Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB erforderliche Vermutungsbasis am früheren zweideutigen Besitz der Beschwerdeführerin scheitert (vgl. vorstehende E. 5.7 –5.7.3) sowie (3) eventualiter die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB als widerlegt zu gelten hat (vgl. vorstehende E. 5.8 – 5.8.3).

E. 7 Im Übrigen ist betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Tierwohls nicht mit den kritischen Stimmen auseinandergesetzt habe, festzuhalten, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt – Tierwohlgesichtspunkte für die Beurteilung der vorliegenden sachenrechtlichen Fragestellung (Eigentumsklage) keinerlei Relevanz aufweisen, womit sich Ausführungen dazu erübrigen.

E. 8 Massgebend für die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren und Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 600.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegner machen eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4'965.65 (einschliesslich Spesen und MWSt) geltend. § 2 Abs. § der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) sieht vor, dass in Beschwerdeverfahren eine Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand erfolgt, wobei der Stundenansatz nach § 3 Abs. 1 TO zwischen CHF 200.00 bis CHF 350.00 beträgt. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeantwort (29 Seiten) sowie der Schwierigkeit der Sache ist die geltend gemachte Parteientschädigung im Umfang von CHF 4'965.65 für 16,4 Stunden à CHF 280.00 (zuzüglich Spesen und MWSt) zugunsten der Beschwerdegegner tarifkonform und gutzuheissen. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist an der vorinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 4'965.65 (einschliesslich Spesen und MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 12. März 2024 (410 23 305) Zivilgesetzbuch / Zivilprozessrecht Eigentumsklage nach Art. 641 Abs. 2 ZGB betreffend die Herausgabe einer Hündin: Zulässigkeit der erstmaligen Berufung auf ausländisches Recht im Beschwerdeverfahren (E. 3.3 und 5.6); Nichteintreten auf die Rügen hinsichtlich der Voreingenommenheit der Vorinstanz bei unterlassener Geltendmachung von Rechtsfolgen (E. 4.1 und 4.8); fehlende Aktivlegitimation zur Eigentumsklage (E. 5.6 – 5.6.3 und E. 5.7 – 5.7.3); keine Beweiserleichterung gestützt auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB zufolge unklarer Verhältnisse hinsichtlich des Eigentumserwerbs (E. 5.2.2 f., 5.7.2 f.); Verneinung der Ersitzung nach Art. 728 ZGB als Ausschlussgrund der Eigentumsklage mangels Gutgläubigkeit (E. 5.9.1 – 5.9.7). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, Wyss & Partner, Mühlebachstrasse 173, Postfach, 8034 Zürich, Beschwerdeführerin gegen B. , vertreten durch Advokat Reto Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdegegner C. , vertreten durch Advokat Reto Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Eigentumsklage Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. April 2023 A. Am 14. Januar 2022 leitete die A. , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi, gegen B. und C. , damals vertreten durch Advokat Benedikt Zumsteg, beim Friedensrichteramt Kreis 10 (Bubendorf, Lupsingen, Ramlinsburg, Seltisberg, Ziefen) ein Schlichtungsverfahren betreffend die Herausgabe der Hündin «D. » ein. Nachdem die Schlichtungsverhandlung vom 24. Februar 2022 scheiterte, stellte der Friedensrichter der A. gleichentags eine Klagebewilligung aus. B. Am 15. März 2022 reichte die A. beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (nachfolgend: Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) eine Eigentumsklage gegen B. und C. ein. Dies mit den Rechtsbegehren, dass B. und C. zu verpflichten seien, die Mischlingshündin «D. » (Griffon Fauve de Bretagne und Sabueso Español), mit der Amicus Chip Nr. XXXXX, auf erstes Verlangen der A. herauszugeben (Ziff. 1), B. und C. für den Unterlassungsfall eine Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung von CHF 500.00 oder eine Strafe nach Art. 292 StGB anzudrohen sei (Ziff. 2) sowie im Weigerungsfalle die Vollzugsbehörde Zivil- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft zu beauftragen sei, die Hündin «D. » bei B. und C. abzuholen und der A. zu übergeben (Ziff. 3) – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten von B. und C. . C. Am 27. April 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Zivilkreisgericht statt, an welcher die Parteien und ihre jeweiligen Rechtsvertreter (B. und C. nunmehr durch Advokat Reto Gantner vertreten) teilnahmen. Mit dem gleichentags gefällten Urteil wies der Präsident des Zivilkreisgerichts die Eigentumsklage ab. Dies im Kern gestützt auf die Begründung, dass es der A. an der Aktivlegitimation fehle. Bei diesem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz die Friedensrichterkosten (CHF 250.00), die Gerichtsgebühr (CHF 500.00) sowie die Zeugenentschädigungen (CHF 1'396.75) der A. und verpflichtete diese zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'753.00 (inkl. Spesen und CHF 411.30 MWSt) an B. und C. . D. Mit Beschwerde vom 28. November 2023 focht die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 27. April 2023 beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), an und verlangte, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und eine Parteientschädigung von CHF 5'753.00 zu Gunsten der Beschwerdeführerin B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und C. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2; zusammen: Beschwerdegegner) aufzuerlegen seien. Im Weiteren hielt sie an den bereits mit der Klage gestellten Rechtsbegehren (vgl. vorstehend B.) fest und beantragte eventualiter, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Sämtliche Rechtsbegehren stellte sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Voreingenommenheit der Vorinstanz, die falsche Beweiswürdigung und Rechtsanwendung bezüglich des Eigentums der Beschwerdeführerin, die willkürliche Annahme der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegner und die falsche Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ZGB, die willkürliche Annahme der Ersitzung in Verletzung von Art. 728 Abs. 1 und Abs. 1 bis ZGB, die willkürliche Nichtberücksichtigung der Offerte des Beschwerdegegners 1 vom 5. Dezember 2021 sowie die Verfälschung und Nichtberücksichtigung weiterer Beweismittel der Beschwerdeführerin. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin wird im Einzelnen – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 29. November 2023 setzte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 18. Dezember 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 600.00 an. F. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft das Kantonsgericht bezugnehmend auf das gegen die Beschwerdegegner hängige Strafverfahren (unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht, Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) gestützt auf Art. 194 StPO um Zustellung des Beschwerdeentscheids nach Verfahrenserledigung. G. Am 7. Dezember 2023 verfügte das Kantonsgericht gegenüber den Beschwerdegegnern eine peremptorische Frist von 30 Tagen seit Zustellung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. H. Am 23. Januar 2024 reichten die Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort ein, womit sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde verlangten, soweit darauf einzutreten sei (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin). Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde beantragten sie, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Auf die Ausführungen der Beschwerdegegner wird im Einzelnen – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 27. April 2023 im Verfahren 140 22 377 II, mit welchem die Eigentumsklage der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 30. Oktober 2023 zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 28. November 2023 der Schweizerischen Post übergeben, womit die dreissigtägige Rechtsmittelfrist gewahrt ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Den mit Verfügung vom 29. November 2023 einverlangten Kostenvorschuss von CHF 600.00 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls innert Frist geleistet (Valuta 5. Dezember 2023). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung der Eigentumsklage und als Adressatin des angefochtenen Urteils zweifellos in ihren Interessen berührt und somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS BL 221). 1.2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt bei einem Verstoss gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV vor (vgl. dazu BGE 131 I 61 E. 2; 192 I 17 E. 5). Willkür setzt voraus, dass der festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d. h. schlechthin unhaltbar, ist. Willkür wird beispielsweise bejaht, wenn ein Gericht eine Feststellung aufgrund einer willkürlichen Beweiswürdigung trifft oder eine beweisbedürftige Tatsache als bewiesen annimmt, obschon die Akten darüber keinen Aufschluss geben. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung muss für den Verfahrensausgang kausal sein (BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 320 N 3). In der Beschwerde muss neben der Stellung eines Rechtsbegehrens klar umschrieben sein, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz an einem Beschwerdegrund krankt ( Freibughaus / Afheldt , ZPO Komm., in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., 2016, Art. 321 N 15). 1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Herausgabe von «D. », eine Ordnungsbusse oder Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) für den Unterlassungsfall sowie Vollstreckungsmassnahmen (zu den Rechtsbegehren im Einzelnen vgl. vorstehend B. und D.). Ihre Rechtsbegehren begründet sie im Wesentlichen mit einer falschen respektive willkürlichen Beweiswürdigung hinsichtlich des Eigentums der Beschwerdeführerin, der Gutgläubigkeit der Beschwerdegegner und der Ersitzung sowie mit falschen Rechtsanwendungen (namentlich Art. 3 Abs. 1, Art. 8, Art. 641 und Art. 728 ZGB). Sie rügt damit zulässige Beschwerdegründe (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und unrichtige Rechtsanwendung) und begründet diese rechtsgenüglich. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Rechtsmittelinstanz muss sich in ihrem Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sie sich auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen; BGer 5A_799/2020 vom 5. Januar 2022, E. 2). 3.1 Die Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vorgebracht werden. Vorbehalten sind einzig besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Neue rechtliche Argumente bilden keine Noven und sind damit im Rechtsmittelverfahren zulässig (BK ZPO I- Hurni , 1. Aufl., 2012, Art. 57 N 6). 3.2. Die Beschwerdegegner machen in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Rechtsmittelverfahren vorbringe, dass der Kaufpreis für Hunde unter Tierschutzorganisationen Schutzgebühr genannt werde (Rz. 8 der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024) sowie dass «D. » an E. «verkauft» worden sei (Rz. 10 der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024). Im Weiteren handle es sich bei den Ausführungen zum angeblich in Spanien geltenden Recht um neue Tatsachenbehauptungen, welche nicht zu hören seien (Rz. 33 der Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024). 3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin auf die ihrerseits eingereichte Kostenaufstellung verwiesen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, S. 14), auf welcher alle zwecks Eigentumsübernahme von «D. » bezahlten Kosten aufgeführt seien. Der genannten Aufstellung ist mitunter eine Schutzgebühr in Höhe von CHF 200.00 für «D. » zu entnehmen (Beilage 7 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022). Zumindest implizit hat die Beschwerdeführerin damit erstinstanzlich geltend gemacht, dass die Schutzgebühr dem Kaufpreis entspreche, womit es sich nicht um eine neue Tatsachenbehauptung handelt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klage vom 15. März 2022 ausgeführt, dass «D. » bei E. platziert worden sei. Letztere sei indes aus gesundheitlichen Gründen überfordert gewesen, woraufhin die Beschwerdeführerin «D. » wieder in ihr Eigentum zurückgenommen habe. An der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie «D. » von der vormaligen Eigentümerin (E. ) zurückgenommen und diese die Rückzahlung des Kaufpreises gefordert habe (Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, S. 8). Damit hat die Beschwerdeführerin den Verkauf an E. zumindest implizit bereits vor der ersten Instanz behauptet, womit keine neue Tatsachenbehauptung vorliegend ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde erstmalig auf spanisches Eigentums- und Besitzesrecht beruft, handelt es sich um eine neue rechtliche Begründung hinsichtlich der ihrerseits geltend gemachten Eigentümerstellung. Neue rechtliche Begründungen fallen nicht unter das Novenverbot (vgl. vorstehende E. 3.1), womit sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegner als unbegründet erweist. 3.4 Als neue Tatsachenbehauptung, welche unter das Novenverbot nach Art. 326 Abs. 1 ZPO fällt, ist indes die Argumentation der Beschwerdeführerin zu qualifizieren, wonach der spanische Haustierpass nichts über die aktuellen Eigentumsverhältnisse aussage, zumal dieser weder durch sie noch durch die Beschwerdegegner nachgeführt worden sei. Den erstinstanzlichen Verfahrensakten lassen sich keine Ausführungen der Beschwerdeführerin zum seitens der Beschwerdegegner eingereichten spanischen Tierpass (Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022) entnehmen, womit die diesbezüglich im Rechtsmittelverfahren getätigte Tatsachenbehauptung unberücksichtigt bleiben muss. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Voreingenommenheit der Vorinstanz. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz aufgrund persönlicher Bekanntschaften, Verflechtungen oder sonstiger Nähe zu den Beschwerdegegnern zu deren Gunsten geurteilt habe. Die Vorinstanz habe die Hauptverhandlung abgeboten, obschon das eingereichte Arztzeugnis der Beschwerdegegnerin 2 einzig einen voraussichtlichen operativen Eingriff bescheinigt habe. Im Weiteren sei die Befragung durch den Gerichtspräsidenten der Vorinstanz an der Hauptverhandlung nicht unvoreingenommen und neutral gewesen, zumal er insbesondere Zeugen (F. und G. ) ungleich behandelt habe. Sie rügt weiter, dass aufgrund der «ultrakurzen» Urteilsberatung das Ergebnis bereits festgestanden haben müsse, die Protokollierung sehr unsorgfältig gewesen sei und die Vorinstanz sechs Monate benötigt habe, um das Urteil schriftlich zu begründen. Letzteres habe dazu gedient, den von den Beschwerdegegnern eigenmächtig herbeigeführte Dauerbesitz von «D. » möglichst lange aufrecht zu erhalten. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin persönliche Bekanntschaften, Verflechtungen oder sonstige Nähe der Vorinstanz zu den Beschwerdegegnern geltend macht, handelt es sich um eine gänzlich unsubstantiierte Behauptung, auf welche nicht eingetreten werden kann. 4.3 Die Verschiebung eines Erscheinungstermins, wozu auch die Hauptverhandlung zählt, auf Antrag einer Partei ist in Art. 135 lit. b ZPO normiert. Als zureichender Verschiebungsgrund gilt namentlich eine Verhandlungsunfähigkeit begründende Krankheit, welche durch ein Arztzeugnis nachgewiesen ist (BSK ZPO- Brändli / Bühler , 3. Aufl., 2017, Art. 135 N 19). Dem seitens der Beschwerdegegner am 30. November 2022 eingereichten Arztzeugnis des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 25. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 «aus medizinischen Gründen auf eine stationäre Behandlung angewiesen ist und sich voraussichtlich am 15.12.2022 einem operativen Eingriff unterziehen muss. Daher ist es ihr [der Patientin] nicht möglich den geplanten Gerichtstermin wahrzunehmen.» Daraus ergibt sich, dass es der Beschwerdegegnerin 2 nicht lediglich aufgrund des voraussichtlichen Eingriffs nicht möglich gewesen ist, am vorgesehenen Gerichtstermin teilzunehmen. Somit liegt unabhängig vom voraussichtlichen Eingriff ein zureichender Verschiebungsgrund vor und die durch die Vorinstanz am 5. Dezember 2022 verfügte Abbietung der Hauptverhandlung stellt keine Verletzung von Art. 135 lit. b ZPO dar. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Befragung durch den Gerichtspräsidenten als nicht neutral rügt, bezieht sie sich auf drei Ausschnitte der Audioaufnahme der Hauptverhandlung vom 27. April 2023. Erstens macht sie geltend, dass eine Intervention notwendig geworden sei, da die Fragestellung nichts mehr mit einer unvoreingenommenen und neutralen Verhandlungsführung zu tun gehabt habe (Audioaufnahme ab 41:05). Es ist zutreffend, dass an dieser Stelle eine Intervention von Rechtsanwalt Matthias Lüthi zu hören ist, wonach die erste Antwort der Zeugin H. unmissverständlich gewesen sei und man diese nun mit Fragen, wie es auch noch gewesen sein könnte, verwässern wolle. Aus dem Kontext ergibt sich indes, dass die erneute Nachfrage seitens des Gerichtspräsidenten auf eine Frage des Gegenanwalts Reto Gantner hin erfolgt und zwecks besserem Verständnis gestellt worden ist. Aufgrund der genannten Intervention hat der Gerichtspräsident die Zeugin sodann mit einer ergebnisoffenen Formulierung gefragt, ob sie betreffend Pflegestelle noch etwas sagen möchte, wobei die daraufhin geäusserte Antwort («Also es ist mir schon bewusst gewesen, dass es nicht so gedacht gewesen ist, dass der Hund dort bleibt ursprünglich.») Eingang in das Protokoll gefunden hat (Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, S. 9). Zweitens führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Gerichtspräsident insofern nicht gegenüber allen Zeugen gleich verhalten habe (mit Verweis auf Audioaufnahme ab 31:15 und ab 47:35), als er F. die Verwendung seiner Unterlagen untersagt habe, während dies G. gestattet worden sei. Eine Überprüfung der Audioaufnahme ergibt, dass es zwar zutreffend ist, dass der Gerichtspräsident die Frage von F. , ob er in seinen Unterlagen nachsehen dürfe, verneint hat. Dies indes mit der Begründung, dass Zeugen widergeben sollen, was sie aus eigener Wahrnehmung gehört und gesehen haben. G. hat sich an der betroffenen Stelle wie folgt geäussert: «Ja ich habe es einmal aufgeschrieben, weil ich es auch nicht mehr gewusst habe. Am 7. März dazumal ist sie gekommen und am – ich habe es etwas aus den Unterlagen bei mir herausnehmen müssen – 1. Mai ist dann D. abgeholt worden.» Daraus ergibt sich, dass G. nicht wie F. nachgefragt hat, ob sie ihre Unterlagen verwenden darf. Vielmehr hat sie einzig erwähnt, dass sie sich die Daten einmal aufgeschrieben habe. Art. 171 Abs. 3 ZPO statuiert, dass das Zeugnis grundsätzlich frei abzulegen ist, das Gericht aber die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gerichtspräsident F. untersagt hat, seine Unterlagen zu verwenden. Selbst wenn G. die Daten aus ihren Unterlagen ablesen hätte dürfen – was sich aus der Audioaufnahme nicht ergibt – wäre dies nach Art. 171 Abs. 3 ZPO im Ermessen des Gerichts gestanden und hätte zu keiner unzulässigen Ungleichbehandlung der Zeugen geführt. 4.5 Nach Art. 236 Abs. 1 ZPO ergeht der Endentscheid, sobald das Verfahren spruchreif ist. Art. 239 Abs. 1 lit. a ZPO sieht explizit vor, dass die Eröffnung des Entscheids bereits an der Hauptverhandlung erfolgen kann. Die ZPO stellt keine Vorschriften hinsichtlich Beratungsdauer auf. Selbst aus einer relativ kurzen Urteilsberatung lässt sich nicht auf eine Befangenheit der urteilenden Instanz schliessen (so auch BGer 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024, E. 3.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist die Rüge, wonach aufgrund der «ultrakurzen» Beratung das Ergebnis bereits festgestanden sei, unbegründet. 4.6 Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin monierten «sehr unsorgfältigen» Protokollierung ist mit Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2023, mittels welcher die Abweisung des Protokollberichtigungsbegehrens der Beschwerdeführerin vom 19. Mai 2023 verfügt worden ist, festzuhalten, dass eine Anfechtung dieser Verfügung weder gesondert (gemäss Rechtsmittelbelehrung) noch gemeinsam mit dem Hauptrechtsmittel der Beschwerde erfolgt ist (BSK ZPO- Willisegger , 3. Aufl., 2017, Art. 235 N 48 f.). Vielmehr führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst aus, dass die Aussagen im Protokoll für sich alleine nicht entscheidend seien. Somit ist die Verfügung vom 12. Juli 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn (implizit) eine Anfechtung erfolgt sein sollte, würde es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen Interesse und damit am Anfechtungsrecht fehlen (BSK ZPO- Willisegger , 3. Aufl., 2017, Art. 235 N 44), stuft sie die Berichtigungen doch selbst als nicht entscheiderheblich ein. Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin kann somit nicht eingetreten werden. 4.7 Soweit die Beschwerdeführerin die für die Urteilsbegründung benötigte Zeitdauer als zu lang rügt, ist auf Art. 239 Abs. 2 ZPO zu verweisen, welcher die schriftliche Urteilsbegründung normiert und hinsichtlich der Dauer keine Vorgaben statuiert. Art. 246 Abs. 1 ZPO liegt zwar der Grundgedanke der Verfahrensbeschleunigung im vereinfachten Verfahren zugrunde (BSK ZPO- Mazan , 3. Aufl., 2017, Art. 246 N 2 ff.). Für den Entscheid aber gelangen die Regeln des ordentlichen Verfahrens zur Anwendung (BSK ZPO- Mazan , 3. Aufl., 2017, Art. 246 N 22). Die durch die Vorinstanz für die Urteilsbegründung benötigte Zeitdauer ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegner bringen zudem zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin ein Protokollberichtigungsbegehren eingereicht hat, welches zu einer Verzögerung geführt haben dürfte. Somit ist auch diese Rüge der Beschwerdeführerin unbegründet. 4.8 Summa summarum steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer im Zusammenhang mit der Voreingenommenheit der Vorinstanz erhobenen Rügen durchdringt, sofern überhaupt auf diese eingetreten werden kann. Letzteres zumal es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, geltend zu machen, welche Rechtsfolgen sie aus der gerügten Voreingenommenheit der Vorinstanz zu ihren Gunsten ableiten will. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die mutmasslich gewünschten Rechtsfolgen bei behaupteten Rechtsverletzungen von Amtes wegen abzuleiten. Ohnehin aus anderen Gründen nicht einzutreten ist auf die Rügen hinsichtlich der persönlichen Verflechtungen und der unsorgfältigen Protokollierung (vgl. vorstehende E. 4.2 und 4.6). 5.1 Anspruchsgrundlage der Eigentumsklage bildet Art. 641 Abs. 2 ZGB. Mit ihr verlangt der Eigentümer die ihm gehörende Sache – respektive das ihm gehörende Tier (Art. 641a ZGB; BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 112) – von einem Dritten heraus, der sie bzw. es ihm vorenthält, ohne dazu berechtigt zu sein (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 42). Die Eigentumsklage richtet sich nicht auf eine richterliche Feststellung des Eigentums, sondern auf Leistung. Dementsprechend wird durch das Urteil nicht die Existenz oder Nicht-existenz des klägerischen Eigentums rechtskräftig festgestellt, sondern nur der geltend gemachte Herausgabeanspruch gutgeheissen oder abgewiesen (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 128). Zu den Voraussetzungen für die Gutheissung der Eigentumsklage zählen die Aktiv- und Passivlegitimation sowie die Verpflichtung zur Herausgabe (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 43 ff.). 5.2 Die Aktivlegitimation setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer der Sache ist und er diese nicht unmittelbar besitzt (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 43). Die Behauptungs- und Beweislast für das Eigentum obliegt dem Kläger (Art. 8 ZGB). Hierbei kommt das Regelbeweismass zur Anwendung, d. h. der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und ihm allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen (BSK ZGB II- Wolf / Wiegand , 7. Aufl., 2023, Art. 641 N 44; Thomas Sutter - Somm , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, Rz. 899 mit Verweis auf u.a. BGer 4A_37/2010 vom 13. April 2010, E. 4.2 und BGE 133 III 153 E. 3.3). Der erforderliche Eigentumsnachweis kann durch den Beweis eines derivativen oder originären Erwerbs erbracht werden (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 27). 5.2.1 Art. 714 Abs. 1 ZGB regelt den derivativen Erwerb von Fahrniseigentum. Ein rechtsgültiger Erwerb setzt entsprechend dem Kausalitätsprinzip (statt vieler: BGE 121 III 345 E. 2; BGE 55 III 302 E. 2) zunächst einen gültigen Erwerbstitel voraus. Dieses Grundgeschäft, mit welchem sich die veräussernde Person zur Eigentumsübertragung verpflichtet (sog. Verpflichtungsgeschäft), ist schuldrechtlicher Natur. In Betracht kommen namentlich ein Kauf-, Tausch- oder Werkvertrag sowie eine Schenkung (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 714 N 3 f.). Im Weiteren bedarf es für den rechtsgültigen Erwerb von Fahrniseigentum eines dinglichen Vertrages, welcher begrifflich vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden ist, im Rechtsalltag indes regelmässig mit diesem zusammenfällt (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 714 N 5). Letztlich ist für den Eigentumsübergang die Übertragung des Besitzes auf den Erwerber (sog. Tradition) vorausgesetzt (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 714 N 7). 5.2.2 Der Eigentumsbeweis (vgl. vorstehende E. 5.2) kann durch die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB erleichtert sein. Nur wenn sich der Kläger nicht auf diese Eigentumsvermutung stützen kann, hat er den Beweis seines Eigentums nach dem Regelbeweismass zu erbringen (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 ZGB N 136; CHK ZGB- Arnet , 4. Aufl., 2023, Art. 641 N 36; ZK ZGB- Haab / Simonius / Scherrer / Zobl , Art. 641 N 35). Art. 930 Abs. 1 ZGB statuiert, dass vom Besitzer einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er ihr Eigentümer sei. Der frühere Besitzer kann sich nach Art. 930 Abs. 2 ZGB gleichermassen auf die Eigentumsvermutung berufen, soweit es um das Eigentum an der Sache in der Zeit seines Besitzes geht (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 5 und 12). Eine erfolgreiche Anrufung der Eigentumsvermutung setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ein Dreifaches voraus (sog. Vermutungsbasis), nämlich (i) dass der Vermutungsträger unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer der fraglichen Sache ist, (ii) dass er selbständig besitzt, d. h. mit dem Willen, Eigentümer zu sein (Art. 920 Abs. 2 ZGB), und (iii) dass der Besitz unzweideutig ist (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 16 ff. mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4; 135 III 474 E. 3.2; BGer 4A_45/2020 vom 3. September 2020, E. 6; 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.3 sowie w.H.; zur Unzweideutigkeit des Besitzes vgl. nachfolgende E. 5.2.3). Es obliegt zunächst derjenigen Person, die sich auf die Eigentumsvermutung beruft, den selbständigen Besitz des Vermutungsträgers nachzuweisen. Ist der Besitz als solcher bewiesen, so ist die Voraussetzung des selbständigen Besitzes ohne Weiteres erfüllt, wenn der Besitzer geltend macht, als Eigentümer zu besitzen, d. h. das Eigentum zu beanspruchen (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 17). Die Beweislast für die Zweideutigkeit des Besitzes liegt beim Vermutungsgegner, der die Umstände, welche der Vermutung entgegenstehen, d. h. die Mehrdeutigkeit des Besitzes begründen, substantiiert behaupten und beweisen muss. An diesen Beweis der fehlenden Eindeutigkeit des Besitzes stellt das Bundesgericht keine strengen Anforderungen (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 19 mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4.3; BGer 5A_113/2018 vom 12. September 2018, E. 8.2.2). Immerhin muss der Vermutungsgegner aber gewisse Indizien liefern, die geeignet sind, Zweifel am Besitz des Vermutungsträgers zu begründen (BGer 5A_734/2018 vom 4. Dezember 2018, E. 4.3.5). Zudem kann von der Partei, welche die Eigentumsvermutung anruft und die Mehrdeutigkeit des Besitzes bestreitet, verlangt werden, dass sie über die Umstände ihres behaupteten Rechts- und Besitzerwerbs Auskunft erteilt (BGE 141 III 7 E. 4.3; 135 III 474 E. 3.2.2; 81 II 197 E. 7b), was sich bereits aus der Obliegenheit zur substantiierten Bestreitung ergibt (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 19). 5.2.3 Der Besitz des Vermutungsträgers ist dann unzweideutig, wenn er so beschaffen ist, dass sich daraus vorläufig – d. h. vorbehältlich der Widerlegung durch andere Tatsachen – wirklich auf ein entsprechendes Recht an der Sache schliessen lässt. Die Vermutung nach Art. 930 ZGB entfällt, wenn der Besitz zweideutig ist. Zweideutigkeit des Besitzes ist anzunehmen, wenn die Verhältnisse so unklar oder fragwürdig sind, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dem Besitzer stehe das behauptete materielle Recht zu. Diesfalls kann sich der Besitzer nicht einfach auf seinen Besitz berufen, sondern muss sich in weitergehender Weise hinsichtlich des behaupteten Rechts legitimieren. Ob ein Besitz eindeutig oder mehrdeutig ist, ergibt sich aus einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, wobei dem erkennenden Gericht ein erhebliches Ermessen zusteht (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 18, 20 mit Verweis auf BGE 141 III 7 E. 4.3 sowie w.H.). Das Bundesgericht geht immer dann von zweideutigem Besitz aus, wenn der Rechtsgrund für die Besitzübergabe (Eigentumserwerbstitel) zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber umstritten und nicht nachgewiesen ist und wenn überdies angesichts der Gesamtumstände die Darstellung des Vermutungsträgers objektiv als unwahrscheinlich erscheint respektive wenigstens erhebliche Zweifel daran bestehen. Was dies im Einzelnen heisst, ist nicht geklärt (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 23). Für die Annahme eines zweifelhaften Besitzes ist nicht vorausgesetzt, dass infrage steht, ob es beim Erwerb des Besitzes mit rechten Dingen zugegangen ist, wie dies namentlich bei einem gewaltsamen oder heimlichen Ergreifen des Besitzes der Fall ist (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 21). Vielmehr hat das Bundesgericht in BGE 84 II 253 E. 3 entschieden, dass die berufliche Tätigkeit des Klägers (Börsenmakler handelnd als Einkaufskommissionär) Zweifel darüber wecke, ob er die streitgegenständlichen Sachen (Wertpapiere) als Eigentümer oder bloss als Beauftragter besessen habe. Der frühere Besitz sei unter diesen Umständen nicht geeignet, die Vermutung zu begründen, dass die Sachen dem Kläger gehört hätten, selbst wenn er diese in eigenem Namen gekauft habe. Sein Besitz sei in dem Sinne zweideutig, dass die Titel mindestens ebenso gut im Eigentum eines Dritten stehen könnten. In BGE 141 III 7 E. 4.1 bis 4.5 hat das Bundesgericht die Zweideutigkeit des Besitzes in einem Fall angenommen, in welchem von der Vermutungsträgerin in Bezug auf unvermischtes Bargeld eine Schenkung und vom Vermutungsgegner eine Hinterlegung behauptet wurde, wobei sowohl Schenkung als auch Hinterlegung unbewiesen blieben. Zumal der behauptete Eigentumserwerbstitel der Vermutungsträgerin (Schenkung) zweifelhaft war, konnte die Rechtsvermutung von Art. 930 Abs. 1 ZGB nicht angerufen werden. 5.2.4 Ist die Vermutungsbasis bewiesen, so schliesst die Rechtsvermutung von Art. 930 ZGB unmittelbar auf die Rechtsfolge, dass der Vermutungsträger Eigentümer der besessenen Sache sei. Diese Vermutungsfolge kann jedoch – weil es sich eben nur um eine Vermutung und nicht um eine Fiktion handelt – durch den Beweis des Gegenteils, nämlich, dass der Besitzer nicht Eigentümer ist, widerlegt werden (BSK ZGB II- Ernst / Zogg , 7. Aufl., 2023, Art. 930 N 25). Beim Beweis des Gegenteils handelt es sich um einen Hauptbeweis, welcher jene Partei zu erbringen hat, gegen welche die Vermutung wirkt ( Thomas Sutter - Somm , Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, Rz. 868; vgl. zum Regelbeweismass vorstehende E. 5.2). 5.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin verneint (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 2). Dies mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Hündin «D. » vor deren Übergabe an die Beschwerdegegnerin 2 zwar unbestrittenermassen in ihrem Besitz gehabt habe. Die Vermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB habe indes gestützt auf den seitens der Beschwerdegegner ins Recht gelegten spanischen Tierpass (Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022), gemäss welchem «D. » nach wie vor im Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation stehe, zweifelsohne als widerlegt zu gelten. Mithin könne die Beschwerdeführerin «D. » nicht herausverlangen. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in der Beschwerde vor, dass weder von den Beschwerdegegnern noch der Vorinstanz ein Rechtsgrund vorgebracht worden sei, weshalb die Beschwerdeführerin bei der Übergabe von «D. » an die Beschwerdegegnerin 2 ohne Eigentümerstellung Besitz an der Hündin gehabt haben soll. Gegen den seitens der Beschwerdegegner eingereichten Tierpass wendet sie ein, dass dieser nicht nachgeführt worden sei und nichts über die aktuellen Eigentumsverhältnisse auszusagen vermöge. Dem spanischen Eigentums- und Besitzesrecht (Art. 430 ff. des spanischen Código Civil) folgend sei das Eigentum an «D. » mit deren Übergabe an die Beschwerdeführerin übergegangen. Letztere habe «D. » zunächst E. durch Verkauf und Besitzübergabe zu Eigentum verschafft. Sodann sei es zu einer Rückabwicklung des Vertrags gekommen. E. habe «D. » zurück ins Tierheim Z. gebracht, wo sie G. in Empfang genommen habe. Diese habe sie im Auftrag der Beschwerdeführerin zum Tierarzt gebracht. Von dort sei «D. » durch die Stiftungsrätin der Beschwerdeführerin abgeholt worden, womit sie wieder in den gutgläubigen Besitz der rechtmässigen Eigentümerin, d. h. der Beschwerdeführerin, gelangt sei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der tatsächlich herrschenden Umstände und Vorgänge die Beweiswürdigung (Abstellen auf den Eintrag im Tierpass) und der daraus gezogene Schluss der Vorinstanz willkürlich seien. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie sich – nachdem sie «D. » von E. wieder in ihr Eigentum zurückgenommen habe – in der Datenbank Amicus als Halterin habe eintragen lassen. Dieser Eintrag stelle zwar kein Eigentumsnachweis dar. In der Regel sei indes der Eigentümer als Halter eingetragen, zumal für das Auseinanderfallen von Halter und Eigentümer spezielle Gründe erforderlich wären. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin eine Kostenaufstellung der spanischen Tierschutzorganisation vom 13. März 2021 sowie einen Zahlungsbeleg als Beweismittel eingereicht (vgl. Beilage 7). Für «D. » aufgeführt sind eine Schutzgebühr in Höhe von CHF 200.00 sowie Pensionskosten in Höhe von CHF 108.00. Weiter hat sie eine Tierbestandskontrolle (vgl. Beilage 9), auf welcher «I. » und «D. » aufgeführt sind, einen Vermittlungsvertrag (vgl. Beilage 10) mit J. vom 3. Januar 2022 hinsichtlich «D. » sowie eine Mailkorrespondenz (vgl. Beilage 11; Absender nicht erkennbar; gemäss der Beschwerdeführerin handle es sich bei der Absenderin um E. ) betreffend die Rücknahme von «D. », ins Recht gelegt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass ihr «D. » in Mulhouse übergeben worden sei, womit sie Besitz an ihr gehabt habe und sich auf die Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer dieser sei, berufen könne. 5.5 Die Beschwerdegegner stellen sich im Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt, dass die Beschwerde mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der im Handelsregister eingetragene Zweck der Beschwerdeführerin (Vermittlung) die Übernahme von Hunden zu Eigentum nicht zulasse sowie ein Kauf der Angabe der Beschwerdeführerin widerspreche, wonach sie herrenlose Tiere übernehme, zumal diese mangels Eigentums nicht verkauft werden könnten. Aus dem eingereichten Vermittlungsvertrag mit J. ergebe sich zudem, dass kein Eigentumsübergang abgeschlossen werden sollte. Vermittler seien in der Regel nicht selbst Eigentümer und die Eigentümerschaft der spanischen Tierschutzorganisation habe als erwiesen zu gelten. Insbesondere hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine schriftliche Aussage der spanischen Tierschutzorganisation beibringen können, was nicht erfolgt sei. Sie habe einzig eine Kopie einer Kostenaufstellung eingereicht, was einer Rechnung für den Kaufpreis nicht gleichkomme. Die Rücknahme von «D. » von E. sei überdies nie als Rückkauf betrachtet oder als solcher bezeichnet worden. Vorinstanzlich haben die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 festgehalten, dass es zutreffend sei, dass sich gestützt auf die Amicus-Datenbank keine Aussage zum Eigentum treffen lasse. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 an die Vorinstanz haben sie eine Kopie des Haustierpasses von «D. » ins Recht gelegt, in welchem im Feld der zweiten Eigentümerin ein Stempel mit der Aufschrift «K. » angebracht ist (vgl. Beilage 6). Mit Verweis darauf haben die Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, dass sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin von «D. » sei, zumal sie im Tierpass nicht als Eigentümerin eingetragen sei und auch im Übrigen nicht bewiesen habe, dass sie nach spanischem Recht Eigentümerin von «D. » geworden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin keinen Willen zum Eigentumserwerb gehabt, womit eine Berufung auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 2 ZGB ausscheide. 5.6 Die Behauptungs- und Beweislast für ihr Eigentum trägt vorliegend die Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 5.2). Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Amicus-Datenbank kein Eigentumsnachweis ermöglicht (vgl. vorstehende E. 5.4 und E. 5.5). Folglich scheidet ein direkter Beweis des Eigentums gestützt auf die Argumentation in der Klage, dass sich die Beschwerdeführerin in der Amicus-Datenbank als Halterin habe eintragen lassen, von vornherein aus. Im Weiteren sind auch die von der Beschwerdeführerin mittels Eingabe vom 21. Juni 2022 eingereichte Kostenaufstellung der spanischen Tierschutzorganisation inklusive Zahlungsbeleg (vgl. Beilage 7), die Tierbestandskontrolle (vgl. Beilage 9), der Vermittlungsvertrag (vgl. Beilage 10) sowie die Mailkorrespondenz betreffend die Rücknahme von «D. » (vgl. Beilage 11) nicht geeignet, einen rechtsgenüglichen Beweis (Regelbeweismass) des Eigentums durch den Nachweis eines derivativen Eigentumserwerbs nach Art. 714 Abs. 1 ZGB (vgl. vorstehende E. 5.2.1) zu erbringen. Hinsichtlich der Mailkorrespondenz betreffend die Rücknahme von «D. » ist bezugnehmend auf die Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende E. 5.4), wonach «D. », nachdem das Eigentum an ihr E. durch Verkauf und Besitzesübergabe verschafft worden sei, wieder in den gutgläubigen Besitz der rechtmässigen Eigentümerin (Beschwerdeführerin) gelangt sei, festzustellen, dass die Grundlage für die Rückgabe und damit für den geltend gemachten erneuten Eigentumserwerb unklar bleibt. Es wird nicht substantiiert behauptet und bewiesen, dass (i) das Eigentum zufolge Nichtigkeit des Grundgeschäfts gar nie übergegangen wäre, (ii) der Kaufvertrag an einem Mangel gelitten hätte und daher rückabgewickelt worden sei oder (iii) ein Rückkauf erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführerin den direkten Beweis ihres Eigentums auch mit genanntem Vorbringen nicht erbracht. In der Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals darauf (zur Zulässigkeit der neuen rechtlichen Begründung vgl. vorstehende E. 3.3 mit Verweis auf E. 3.1), dass sie nach dem spanischen Eigentums- und Besitzesrecht Eigentümerin von «D. » geworden sei, was auch Art. 100 IPRG entspreche. 5.6.1 Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG regelt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht im internationalen Verhältnis, d. h. bei Sachverhalten mit relevanter Auslandberührung (BSK IPRG- Grolimund / Loacker / Schnyder , 4. Aufl., 2021, Art. 1 N 1), das anwendbare Recht, wobei nach Art. 1 Abs. 2 IPRG völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind. Der in Art. 57 ZPO festgehaltene Verfahrensgrundsatz, wonach das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (iura novit curia), gilt nach Massgabe von Art. 16 IPRG auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 57 N 14 ff.). Art. 100 Abs. 1 IPRG, welcher sich im 7. Kapitel «Sachenrecht» befindet, legt im Sinne einer Grundnorm fest, dass auf den dinglichen Erwerb und Verlust an Fahrnis die lex rei sitae (Ort der gelegenen Sache) zur Anwendung kommt und zwar das Recht des Staates, in dem die Sache zum Zeitpunkt des Vorgangs liegt, aus dem der Erwerb oder Verlust abgeleitet wird (BSK IPRG- Fisch / Fisch , 4. Aufl., 2021, Art. 100 N 3). 5.6.2. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass sich «D. », bevor sie der Beschwerdeführerin übergeben worden ist, in Spanien bei einer Tierschutzorganisation (K. ) befunden hat. Somit hat ein Sachverhalt mit relevanter Auslandberührung und mithin ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vorgelegen. Im vorliegenden Fall ist kein Staatsvertrag einschlägig, womit sich das anwendbare Recht für den Erwerb von Fahrnis nach Art. 100 IPRG bestimmt. Die Beschwerdeführerin leitet aus Art. 100 IPRG ab, dass nach spanischem Recht zu beurteilen sei, ob sie Eigentümerin von «D. » geworden sei. Mit der Übergabe von «D. » habe sie nach den Art. 430 ff. des spanischen Código Civil das Eigentum an ihr erlangt. Die Beschwerdeführerin weist indes nicht nach, dass eine Übergabe von «D. » in Spanien stattgefunden hat. Vielmehr sprechen gegen eine Übergabe in Spanien, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 ausgeführt hat, dass «D. » in Mulhouse – mithin in Frankreich – übergeben worden sei sowie dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren am 21. Juni 2022 einen Beleg für die Transportkosten von «D. » ins Recht gelegt hat (vgl. Beilage 8), welchem übersetzt die Position «Transport mit Abholung in Castella und Zustellung in Breimgarten (richtig: Bremgarten; Deutschland) für D. » zu entnehmen ist, was auf eine Übergabe in Deutschland hindeutet. Bereits vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung des spanischen Besitzes- und Eigentumsrechts. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des spanischen Rechts ausgehen würde, liesse sich der Eigentumserwerb gestützt auf die in der Beschwerde abgedruckten Ausschnitte aus dem Código Civil mit freier Übersetzung (deren Korrektheit offenbleiben kann), nicht erbringen, zumal sich sämtliche Artikel auf den Besitz beziehen und in Art. 432 des Código Civil explizit differenziert wird, dass Besitz an Tieren entweder als deren Eigentümer oder als Inhaber des Rechts, sie zu besitzen oder zu geniessen, wobei die Eigentumsgewalt einer anderen Person gehört, ausgeübt werden kann. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführerin der Beweis des Eigentumserwerbs gestützt auf den spanischen Código Civil gelungen wäre, sie damit ihr Eigentum im Zeitpunkt der Übergabe von «D. » an die Beschwerdegegnerin 2 noch immer nicht nachgewiesen hätte. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie ihr derzeitiges Eigentum von E. ableite (vgl. vorstehende E. 5.4). Dies wiederum zumindest teilweise, zumal sie – im Widerspruch dazu – ebenfalls geltend macht, dass sie ihre jetzige Eigentümerposition von der spanischen Tierschutzorganisation ableite. 5.6.3 Die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.6 – 5.6.2) führen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten Beweis ihres Eigentums an «D. » erbringen kann. 5.7 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorinstanzlichen Verfahren erstmals anlässlich der Hauptverhandlung (im Rahmen der Replik) auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB berufen. Unter Zugrundelegung der Ausführungen in vorstehender Erwägung 5.2.2 (Voraussetzungen der Vermutungsbasis) trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast für den selbstständigen Besitz, während die Beschwerdegegner die Beweislast für den zweideutigen Besitz tragen. 5.7.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich «D. » vor der Übergabe an die Beschwerdegegnerin 2 im Besitz der Beschwerdeführerin befunden hat (so auch die vorinstanzliche Urteilserwägung 2). Die Voraussetzung des Besitzes liegt somit vor. Zumal selbst mittelbarer Besitz ausreichend ist, gilt dies auch für die Zeit, während welcher sich «D. » im Tierheim Z. befunden hat und dem unmittelbaren Zugriff der Beschwerdeführerin entzogen gewesen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie «D. » als Eigentümerin besessen habe, womit auch der Beweis der Selbstständigkeit des Besitzes erbracht sei (vgl. vorstehende E. 5.2.2). Dies entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023, wonach es der Beschwerdeführerin am Willen des Eigentumserwerbs gefehlt habe. 5.7.2 Die Beschwerdegegner haben sich in ihren Ausführungen zur Eigentumsvermutung nie explizit auf die Voraussetzung des unzweideutigen Besitzes bezogen. Sie haben indes geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Eigentumsvermutung berufen könne und haben in diesem Zusammenhang die in vorstehender Erwägung 5.5 im Einzelnen dargelegten Umstände (Vermittlung als Stiftungszweck gemäss Handelsregister; Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation gemäss Haustierpass; Übernahme von herrenlosen Tieren; Wortlaut Vermittlungsvertrag; fehlende Rechnung Kaufpreis; Rücknahme nicht als Rückkauf bezeichnet) vorgebracht. In den Vorbringen der Beschwerdeführerin finden sich widersprüchliche Angaben dazu, ob sie ihre derzeitige Eigentümerstellung von der spanischen Tierschutzorganisation oder von E. ableitet. Die Beschwerdegegner bringen zu Recht vor, dass der Rechtsgrund für den Eigentumsübergang von der spanischen Tierschutzorganisation auf die Beschwerdeführerin nicht belegt (vgl. hierzu insbesondere vorstehende E. 5.6) und die spanische Tierschutzorganisation (noch) als Eigentümerin von «D. » im Haustierpass eingetragen ist. Somit ist der Rechtsgrund für den seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten derivativen Eigentumserwerb strittig. Ebenfalls zutreffend ist der Einwand der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben herrenlose Tiere aus Tierheimen im Ausland übernehme, was statt auf einen derivativen vielmehr auf einen originären Erwerb hindeutet. Gegen Letzteres spricht indes, dass im Haustierpass vor der spanischen Tierschutzorganisation bereits ein Eigentümer eingetragen worden ist (in der eingereichten Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022 anonymisiert). Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegner, dass die Beschwerdeführerin die Rücknahme von «D. » von E. nie als Rückkauf betrachtet sowie bezeichnet habe, ist auch der Rechtsgrund für den seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentumsübergang von E. auf die Beschwerdeführerin umstritten. Mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 5.6 ist den Beschwerdegegnern insofern beizupflichten, als dass unklar und unbewiesen ist, was konkret der Rechtsgrund für diesen Eigentumsübergang bildet. Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, dass der Stiftungszweck (Vermittlung) der Beschwerdeführerin ausschliesse, dass diese Hunde zu Eigentum übernehmen könne, kann offenbleiben, wie das Geschäftsrespektive Stiftungsmodell der Beschwerdeführerin im Einzelnen rechtlich zu qualifizieren wäre. Der Argumentation der Beschwerdegegner ist aber insofern zu folgen, als die Tätigkeit der Beschwerdeführerin – welche gemäss ihren eigenen Angaben darin besteht, herrenlose Hunde aus Tierheimen im Ausland zu übernehmen und diese bis zur definitiven Platzierung bei einem Halter zur vorübergehenden Aufnahme an sogenannte Pflegestellen zu vergeben – Zweifel weckt, ob die Beschwerdeführerin die Hunde zu Eigentum übernimmt oder ob sie diese lediglich unselbständig besitzt (Art. 920 Abs. 2 ZGB). Unter Zugrundelegung der Darlegungen in vorstehender Erwägung 5.2.3 ergibt eine Gesamt-schau der Umstände im vorliegenden Fall, dass die Verhältnisse hinsichtlich des Eigentumserwerbs durch die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht unklar sind. Zunächst ist selbst gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht abschliessend klar, woraus sie ihre derzeitige Eigentümerstellung ableitet. Im Weiteren ist bei beiden infragestehenden Varianten, bei welchen die Beschwerdeführerin ihren damaligen Besitz sowie ihr Eigentumsrecht aus einer Übertragung von «D. » von der spanischen Tierschutzorganisation (Variante 1) oder E. (Variante 2) ableitet, der Rechtsgrund für den derivativen Eigentumserwerb unbewiesen und zwischen den Parteien strittig. Als weitere – wenn auch eher unwahrscheinliche – Variante kommt ein originärer Erwerb in Betracht. Seitens der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten und vorstehend zitierten Umständen (vgl. vorstehende E. 5.5) keine substantiierte Bestreitung erfolgt. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen aber nicht über blosse Behauptungen hinaus und sind teilweise verspätet (für Letzteres vgl. vorstehende E. 3.4), womit sie die Umstände des behaupteten Rechts- und Besitzerwerbs nicht hinreichend detailliert darlegt, obschon ihr dies nach Treu und Glauben hätte zugemutet werden können. Sodann hätte sie beispielsweise (wie es die Beschwerdegegner vorschlagen) ein Bestätigungsschreiben der spanischen Tierschutzorganisation oder eine Kopie des Rückkaufvertrags mit E. einreichen können. Vor diesem Hintergrund sind die Verhältnisse angesichts der seitens der Beschwerdegegner vorgebrachten Indizien derart unklar, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin das behauptete Eigentumsrecht an «D. » zusteht. Der Rechtsgrund bzw. die Rechtsgründe für die Besitzübergabe (Eigentumserwerbstitel) sind vorliegend umstritten und angesichts der gesamten Umstände erwecken die Darstellungen der Beschwerdeführerin zumindest Zweifel, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf einen damaligen zweideutigen Besitz der Beschwerdeführerin schliessen lässt (vgl. vorstehende E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass der Besitz der Beschwerdeführerin zufolge ihrer Tätigkeit als Vermittlerin insofern zweideutig ist, als die Hunde – in concreto «D. » – ebensogut im Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation stehen könnten bzw. könnte (vgl. vorstehende E. 5.2.3). Summa summarum und unter der Berücksichtigung, dass an den Beweis der Mehrdeutigkeit des Besitzes keine strengen Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 5.2.2), ist vorliegend von zweideutigem Besitz auszugehen. 5.7.3 Der zweideutige Besitz hat zur Konsequenz, dass die Vermutungsbasis dahinfällt, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB stützten kann. Zumal die Beschwerdeführerin auch den direkten Beweis ihres Eigentums an «D. » nicht rechtsgenüglich erbracht hat (vgl. vorstehende E. 5.6 - 5.6.3), ist die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu verneinen. Während die Vorinstanz die Eigentumsvermutung als widerlegt erachtet hat, greift diese mangels unzweideutigem Besitz gar nicht erst. Im Ergebnis ist indes der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden, womit sich die Rügen der falschen Rechtsanwendung und willkürlichen Beweiswürdigung bezüglich des Eigentums der Beschwerdeführerin als unbegründet erweisen. 5.8 Selbst wenn eventualiter angenommen würde, dass die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB greifen würde, wäre die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zufolge Widerlegung der Vermutung zu verneinen. Der Beweis des Gegenteils obliegt vorliegend den Beschwerdegegnern. Mithin haben diese zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Eigentümerin von «D. » ist, ohne dass sie notwendigerweise das Eigentum einer anderen Person positiv nachweisen müssen (vgl. vorstehende E. 5.2.4). 5.8.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilserwägung 2 ausgeführt, dass die Vermutung gestützt auf den von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegten Tierpass (Beilage 6 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdegegner vom 30. Juni 2022), gemäss welchem die Hündin «D. » nach wie vor im Eigentum der spanischen Tierschutzorganisation stehe, zweifelsohne als widerlegt zu gelten habe. 5.8.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor, dass diesfalls davon auszugehen wäre, dass sie Hunde, die nicht in ihrem Eigentum stünden, vergeben würde, womit sie nicht berechtigt wäre, über die Hunde zu verfügen und unrechtmässige Weitergaben vollziehen würde (mit Verweis auf Rz. 41 des Plädoyers). Überdies sei der Tierpass aus dem Jahr 2018 und sage nichts über die aktuellen Eigentumsverhältnisse am 3. Juni 2021 aus. Er sei nicht nachgeführt worden und auch die Beschwerdegegner hätten sich nicht als Eigentümer eingetragen. 5.8.3 Die seitens der Beschwerdeführerin referenzierte Randziffer im Plädoyer der Hauptverhandlung enthält keine Ausführungen dazu, dass davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin unrechtmässig über Hunde verfügen würde. Vielmehr ist darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich in sämtlicher Korrespondenz mit den Beschwerdegegnern als Eigentümerin bezeichnet habe, wogegen dies bei den Beschwerdegegnern nie der Fall gewesen sei. Ohnehin überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Einerseits wäre es im Rahmen einer Vermittlungstätigkeit ohne Weiteres denkbar, dass die Beschwerdeführerin Hunde ohne eigene Eigentümerstellung vermitteln würde. Andererseits wäre auch die Konstellation der fehlenden Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich und durch den Gesetzgeber mit Art. 933 ZGB und Art. 714 Abs. 2 ZGB explizit geschützt worden. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Zweifel am Standpunkt der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz zu erwecken. Hinsichtlich der gegen den Tierpass erhobenen Einwendungen ist in vorstehender Erwägung 3.4 bereits festgehalten, dass diese verspätet erfolgt sind und damit unberücksichtigt bleiben müssen. Selbst wenn sie berücksichtigt würden, wären auch diese nicht geeignet, den Beweis des Gegenteils zu erbringen. Die Behauptung, dass der Pass veraltet sei, ist keineswegs belegt und insbesondere legt die Beschwerdeführerin auch keinen neuen Pass ins Recht. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende E. 5.6 – E. 5.6.3), fehlt es zudem an einem anderweitigen Nachweis, dass das Eigentum an «D. » auf die Beschwerdeführerin übergangen ist. Somit ist im Eventualfall des Greifens der Eigentumsvermutung zu schliessen, dass von der Richtigkeit der Sachbehauptung der Beschwerdegegner, wonach die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin von «D. » sei, auszugehen ist, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, Zweifel daran zu erwecken respektive allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen. Somit ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB als widerlegt zu gelten habe (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 2), nicht zu beanstanden. 5.9 Die Beschwerdegegner stellen sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin 2 Eigentümerin von D. geworden sei. Die Eigentumsklage ist ausgeschlossen, sobald ein anderer Eigentümer der Sache geworden ist. In diesen Fällen fehlt es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers, der nicht mehr Eigentümer ist (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 129). Wie bereits vorstehend erwähnt (E. 5.2), kann ein anderer durch einen derivativen (Art. 714 Abs. 1 ZGB; für die Voraussetzungen vgl. vorstehende E. 5.2.1) oder einen originären Eigentumserwerb, wie beispielsweise durch Ersitzung nach Art. 728 ZGB, Eigentum an einer Sache erlangen (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 131). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Eigentumsklage trägt der Beklagte (BK- Graham - Siegenthaler , 6. Aufl., 2022, Art. 641 N 137). 5.9.1 Für die Ersitzung, welche das Erlöschen des Eigentums des bisher Berechtigten zur Folge hat (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 728 N 11), ist nach Art. 728 ZGB zunächst Ersitzungsbesitz (Eigenbesitz, ununterbrochener Besitz sowie unangefochtener Besitz) vorausgesetzt. Im Weiteren bedarf es der Gutgläubigkeit des Ersitzenden. Der gute Glaube bezieht sich auf die unverschuldete oder in komplizierten Verhältnissen sogar bloss «vertretbare» (so BGE 94 II 297 E. 5) Unkenntnis der Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die den Eigentumserwerb verhindern (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 728 N 8). Mit anderen Worten muss sich der gute Glaube auf den Rechtsmangel beziehen, der einem unmittelbaren Eigentumserwerb im Wege steht. Der Ersitzende muss sich in gutem Glauben für den Eigenbesitzer halten. Der gute Glaube muss im Zeitpunkt des Besitzeserwerbs und während der gesamten Dauer der Ersitzung bestehen (BGE 94 II 297 E. 5.d; OFK ZGB- Kähr , 4. Aufl., 2021, Art. 728 N 13). Er wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet. Nach der herrschenden Lehre handelt es sich bei der Gutglaubensvermutung nicht um eine echte gesetzliche Vermutung, sondern nur eine Beweislastumkehr (BSK ZGB I- Fountoulakis / Honsell , 7. Aufl., 2022, Art. 3 N 28). Es ist folglich an der Gegenpartei, die gesetzliche Vermutung des guten Glaubens zu entkräften (BGE 131 III 418 E. 2.3.1; 107 II 440 E. 5). Der Beweis des fehlenden guten Glaubens bezieht sich auf eine innere Tatsache, die als solche kaum beweisfähig ist. Er wird deshalb mit äusseren Tatsachen geführt (BSK ZGB I- Fountoulakis / Honsell , 7. Aufl., 2022, Art. 3 N 31). Dritte Tatbestandsvoraussetzung bildet der Ablauf der Ersitzungsfrist, welche grundsätzlich fünf Jahre dauert (Art. 728 Abs. 1 ZGB). Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögensoder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Ersitzungsfrist indes nur zwei Monate (Art. 728 Abs. 1 bis ZGB). Typischerweise erfolgt eine Berufung auf Ersitzung, wenn (i) einem rechtsgeschäftlichen Erwerb der Rechtsgrund fehlt (insbesondere wenn sich das Rechtsgeschäft als nicht zustande gekommen oder als nichtig erweist oder wenn das Rechtsgeschäft erfolgreich angefochten worden ist), (ii) infolge Universalsukzession (Erbschaft) oder eines anderen besonderen Rechtsverhältnisses Besitz erworben worden ist, bezüglich dessen schon dem Rechtsvorgänger ein Rechtstitel gefehlt hat sowie (iii) wenn sich der Ersitzende ohne Rechtsgeschäft irrtümlich in den Besitz einer fremden oder vermeintlich herrenlosen Sache gesetzt hat (BSK ZGB II- Rusch / Schwander , 7. Aufl., 2023, Art. 728 N 2). 5.9.2. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin 2 «D. » gestützt auf Art. 728 Abs. 1 bis ZGB ersessen habe (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 4). Dies mit der Begründung, dass die Übergabe von «D. » gewissermassen per Handschlag erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2021 vor der Übergabe von «D. » mitgeteilt, dass sie sich nicht als Pflegestelle bewerben wolle. Ihre Äusserungen, wonach sie stets davon ausgegangen sei, dass sie mit der Übergabe von «D. » deren rechtmässige Eigentümerin geworden sei, seien als gutgläubig anzusehen, zumal der gute Glaube nach Art. 3 Abs. 1 ZGB ohnehin von Gesetzes wegen vermutet werde. Diese Vermutung habe die Beschwerdeführerin nicht umgestossen (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 3). Die Beschwerdegegnerin 2 habe erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist von zwei Monaten erfahren, dass «D. » zur Adoption freigegeben werden sollte, womit der Eigentumserwerb durch Ersitzung nicht mehr in Abrede gestellt werden könne (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 4). Daran vermöge auch der von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Mail-verkehr (Beilagen 16-20 zur vorinstanzlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2022) nichts zu ändern, zumal das Kaufangebot des Beschwerdegegners 1 in Unkenntnis der bereits erfolgten Ersitzung abgegeben worden sei und dies nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2 gehen dürfe (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 5). 5.9.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde die willkürliche Annahme der Gutgläubigkeit beider Beschwerdegegner (insbesondere der Beschwerdegegnerin 2), die falsche Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ZGB, die willkürliche Annahme der Ersitzung in Verletzung von Art. 728 Abs. 1 und Abs. 1 bis ZGB sowie die willkürliche Nichtberücksichtigung der Offerte des Beschwerdegegners 1 vom 5. Dezember 2021 in Verletzung von Art. 8 ZGB. Sie vertritt den Standpunkt, dass die Vermutung des guten Glaubens mehrfach umgestossen worden sei. Dies mit der Argumentation, dass (1) die Beschwerdegegnerin 2 die Hunde («D. » und «L. ») gegenüber der Beschwerdeführerin als «deine» und nicht etwa als «ihre» Hunde bezeichnet habe; (2) die Beschwerdegegnerin 2 gewusst habe, dass für die definitive Eigentumsübertragung wie bei «L. » ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden müsse; (3) der Beschwerdegegner 1 sich am 5. Dezember 2021 und am 12. Dezember 2021 per E-Mail dahingehend geäussert habe, dass er «D. » behalten respektive adoptieren wolle sowie dass er bereit sei, einen entsprechenden Vertrag zu unterzeichnen sowie die nötige Schutzgebühr zu überweisen; (4) die Beschwerdegegnerin 2 am 28. August 2021 aufgrund der Bekanntgabe der Adoption von «D. » der Beschwerdeführerin geschrieben habe «Ich hoffe Ihr lässt D. so viel Zeit bis sie ein starkes Selbstvertrauen hat und einen Umzug unbeschadet überstehen kann» sowie (5) die Beschwerdegegnerin 2 bis Ende des Jahres 2021 nie den Willen gehabt habe, «D. » zu Eigentum zu übernehmen, zumal allen klar gewesen sei, dass «D. » nur vorübergehend bei der Beschwerdegegnerin 2 verweilen werde. 5.9.4 Demgegenüber argumentieren die Beschwerdegegner für einen Eigentumserwerb durch Ersitzung zusammengefasst damit, dass (1) die Beschwerdegegnerin 2 keine Zweifel daran gelassen habe, dass sie «D. » für immer übernehme; (2) es ein venire contra factum proprium darstelle, dass die Beschwerdeführerin «D » trotz der Mitteilung der Beschwerdegegnerin 2 übergeben habe, wonach sie keine Pflegestelle sei; (3) die E-Mail vom 5. Dezember 2021 einen Schlichtungsversuch darstelle, der nicht im Widerspruch zum Eigentum der Beschwerdegegnerin 2 an «D. » stehe sowie (4) der Beschwerdegegner 1 bis zur E-Mail vom 5. Dezember 2021 ohnehin nie in die Frage um «D. » involviert gewesen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Beschwerdegegner die Ersitzung als Eventualbegründung für den Eigentumserwerb vorgebracht und als Hauptbegründung geltend gemacht, dass das Eigentum an «D. » durch die Übergabe übergegangen sei, wie dies bei beweglichen Sachen der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund der Umstände und der Kommunikation davon ausgegangen, dass «D. » für immer bei ihr bleibe. Es sei eine bedingungslose Übergabe von «D. » an die Beschwerdegegnerin 2 mit der Absicht erfolgt, diese definitiv dort zu lassen. 5.9.5 Die Beweislast für den Ausschlussgrund der Eigentumsklage, d. h. für das Eigentum der Beschwerdegegner bzw. der Beschwerdegegnerin 2 an «D. » tragen die Beschwerdegegner (vgl. vorstehende E. 5.9). Soweit diese erstinstanzlich einen derivativen Eigentumserwerb durch die Übergabe von «D. » geltend gemacht haben, verkennen sie, dass mit der blossen Übergabe zufolge des Kausalitätsprinzips (vgl. vorstehende E. 5.2.1), ein Eigentumsübergang nicht nachgewiesen ist. Vielmehr bedürfte es hierfür eines Grundgeschäfts. In casu ist seitens der Beschwerdegegner weder ein Kauf noch eine Schenkung oder ein anderweitiges Grundgeschäft zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 behauptet – und demzufolge auch nicht bewiesen – worden. Damit scheidet ein derivativer Eigentumserwerb durch die Beschwerdegegner als Ausschlussgrund der Klage aus. 5.9.6 Soweit die Beschwerdegegner sich auf einen originären Eigentumserwerb durch die Beschwerdegegnerin 2 berufen, ist die Voraussetzung des ununterbrochenen und unangefochtenen Besitzes an «D. » während der Dauer von zwei Monaten erfüllt (Ersitzung; vgl. vorstehende E. 5.9.1). Die Beschwerdegegner bringen zwar im Zusammenhang mit der Argumentation, dass das Eigentum mit der Übergabe von «D. » übergegangen sei, vor, dass bei einem Dissens zwischen dem Übereignungswillen der Beschwerdeführerin und dem Aneignungswillen der Beschwerdegegnerin 2 von einer Ersitzung durch die Beschwerdegegnerin 2 auszugehen sei. Die Beschwerdegegner machen indes – wie bereits in vorstehender E. 5.9.5 ausgeführt – kein Rechtsgeschäft geltend, mit welchem sich die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach zur Eigentumsübergabe an die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet hätte. Sie bringen im Wesentlichen lediglich vor, dass die Beschwerdegegnerin 2 davon ausgegangen sei, dass sie «D. » für immer behalten dürfe. Dies zumal «D. » kommentarlos übergeben worden sei, diese keinen anderen Platz gehabt habe sowie aufgrund der Gesamtumstände und des schlechten Zustands des Hundes. Mangels Rechtsgeschäft ist kein Rechtsmangel ersichtlich, auf welchen sich der gute Glaube der Beschwerdegegnerin 2 beziehen könnte und welcher den Eigentumsübergang hindern würde, womit eine Konstellation vorliegt, auf welche die Gutglaubensvermutung nach Art. 3 Abs. 1 ZGB im Rahmen von Art. 728 ZGB keine Anwendung findet. Ausser Betracht fallen vorliegend auch die Ersitzungskonstellationen, in welchen es dem Rechtsvorgänger an einem Rechtstitel fehlen würde oder der Ersitzende ohne Rechtsgeschäft irrtümlich in den Besitz einer fremden oder vermeintlich herrenlosen Sache gekommen wäre. Die Beschwerdegegner haben sodann auch nicht geltend gemacht, dass sie keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass es für den Eigentumsübergang eines Grundgeschäfts bedarf und dass sie darin die für den guten Glauben erforderliche Unkenntnis der Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Natur, die den Eigentumserwerb verhindern, gesehen hätten. Dies zu Recht, zumal von ihnen erwartet werden darf, dass sie Kenntnis davon haben, dass für einen Eigentumserwerb von der Beschwerdeführerin (oder der spanischen Tierschutzorganisation) beispielsweise ein Kauf oder eine Schenkung erforderlich ist und es nicht ausreicht, dass davon ausgegangen wird, dass eine übergebene Sache für immer behalten werden dürfe. Der vorinstanzlichen Urteilserwägung 3, wonach die Beschwerdegegnerin 2 – angesichts der gewissermassen per Handschlag erfolgten Übergabe – habe davon ausgehen dürfen, dass sie mit der Übernahme von «D. » auch deren rechtmässige Eigentümerin geworden sei sowie dass sie «D. » unterdessen ersessen habe, ist demnach nicht zu folgen. Demzufolge scheitert die Ersitzung als Ausschlussgrund der Eigentumsklage am Fehlen der Voraussetzung des guten Glaubens. Insofern dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der falschen Anwendung von Art. 3 Abs. 1 ZGB sowie Art. 728 ZGB durch. Mangels Aktivlegitimation zur Eigentumsklage vermag dieser Umstand aber nichts am Verfahrensausgang zu ändern (vgl. vorstehende E. 5.7.3), womit eine Verletzung des Willkürverbots im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Gutgläubigkeit und der Ersitzung der Beschwerdegegnerin 2 von vornherein unbeachtlich ist (vgl. vorstehende E. 1.2). 5.9.7 Selbst für den Fall, dass in der Argumentation der Beschwerdegegner anlässlich der Hauptverhandlung, wonach es sich um eine «bedingungslose Übergabe» von «D. » gehandelt habe (Plädoyer des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner vom 27. April 2023, S. 5), die implizite Geltendmachung einer Schenkung als Grundgeschäft erblickt würde, wäre eine Ersitzung zu verneinen. Die diesfalls greifende Vermutung des guten Glaubens nach Art. 3 Abs. 1 ZGB wäre durch die Beschwerdeführerin zu entkräften, was ihr durch das Vorbringen verschiedener äusserer Tatsachen (vgl. vorstehende E. 5.9.3) gelingt. Der Beschwerdeführerin ist insbesondere dahingehend zuzustimmen, dass die Nachricht der Beschwerdegegnerin 2 vom 28. August 2021, wonach diese gesehen habe, dass «D. » auf Facebook zur Adoption stehe und sie hoffe, dass ihr genügend Zeit gelassen werde, damit sie einen Umzug unbeschadet überstehen werde, gegen die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spricht. Hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt als Eigentümerin von «D. » erachtet, ist anzunehmen, dass sie interveniert und beispielsweise die sofortige Abschaltung des Facebook-Inserats verlangt hätte, anstatt auf einen allfälligen Umzug von «D. » Bezug zu nehmen. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 bis zum 6. Januar 2022 – nota bene trotz Ausschreibung von «D. » zur Adoption – nie auf die angebliche Eigentümerstellung berufen hat. Die Vorinstanz verkennt mit der Argumentation (vgl. vorinstanzliche Urteilserwägung 4), dass die Beschwerdegegnerin 2 erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist von der Adoption erfahren habe, womit die Ersitzung nicht mehr in Abrede gestellt werden könne, dass durchaus auch zeitlich nach der Ersitzungsfrist eingetretene Umstände über den guten Glauben während der Ersitzungsfrist Aufschluss geben können. Ein weiterer äusserer Umstand bildet die Zeugenaussage von H. , deren Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt. H. hat (nach der Intervention des Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin, vgl. vorstehende E. 4.3) anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. April 2023 gemäss der Audioaufnahme (ab Min. 41:05) zu Protokoll gegeben, «Also mir ist schon bewusst gewesen, dass es nicht so gedacht gewesen ist, dass der Hund dort bleibt ursprünglich.». Diese Wahrnehmung der – durch die Beschwerdegegner angerufenen – Zeugin spricht gegen die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2. Gestützt auf die Akten ergibt sich, dass im Zeitpunkt der E-Mails des Beschwerdegegners 1 vom 5. Dezember 2021 und 12. Dezember 2021 die Eigentumsfrage hinsichtlich «D. » weder aufgeworfen noch strittig war. Mithin ist die Argumentation der Beschwerdegegner, dass es sich hierbei um einen Schlichtungsversuch gehandelt hätte, nicht überzeugend. Die Frage aber, ob diese E-Mails der Beschwerdegegnerin 2 angerechnet werden dürfen respektive müssen, kann offengelassen werden. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beschwerdegegner 1 passivlegitimiert ist. Dies zumal die Vermutung des guten Glaubens auch ohne Berücksichtigung der genannten E-Mails entkräftet ist und der Inhalt dieser E-Mails – würde man sie berücksichtigen respektive wäre der Beschwerdegegner 1 passivlegitimiert – jedenfalls nicht für die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin 2 sprechen würde. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde infolge der fehlenden Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. vorstehende E. 4.2, 4.6 und 4.8). Dies zumal (1) die Beschwerdeführerin keinen direkten Beweis ihres Eigentums an «D. » erbringen kann (vgl. vorstehende E. 5.6 – 5.6.3); (2) die für das Greifen der Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB erforderliche Vermutungsbasis am früheren zweideutigen Besitz der Beschwerdeführerin scheitert (vgl. vorstehende E. 5.7 –5.7.3) sowie (3) eventualiter die Eigentumsvermutung nach Art. 930 ZGB als widerlegt zu gelten hat (vgl. vorstehende E. 5.8 – 5.8.3). 7. Im Übrigen ist betreffend die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich des Tierwohls nicht mit den kritischen Stimmen auseinandergesetzt habe, festzuhalten, dass – wie die Beschwerdeführerin selbst schreibt – Tierwohlgesichtspunkte für die Beurteilung der vorliegenden sachenrechtlichen Fragestellung (Eigentumsklage) keinerlei Relevanz aufweisen, womit sich Ausführungen dazu erübrigen. 8. Massgebend für die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind die Bestimmungen von Art. 95 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Gerichts- und Parteikosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren und Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 600.00 festgesetzt. Die Beschwerdegegner machen eine Parteientschädigung von mindestens CHF 4'965.65 (einschliesslich Spesen und MWSt) geltend. § 2 Abs. § der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) sieht vor, dass in Beschwerdeverfahren eine Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand erfolgt, wobei der Stundenansatz nach § 3 Abs. 1 TO zwischen CHF 200.00 bis CHF 350.00 beträgt. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerdeantwort (29 Seiten) sowie der Schwierigkeit der Sache ist die geltend gemachte Parteientschädigung im Umfang von CHF 4'965.65 für 16,4 Stunden à CHF 280.00 (zuzüglich Spesen und MWSt) zugunsten der Beschwerdegegner tarifkonform und gutzuheissen. Zufolge der vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde ist an der vorinstanzlichen Kostenverlegung nichts zu ändern. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 4'965.65 (einschliesslich Spesen und MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Zoe Brogli